Filesharing – Urteil zu Urheberrechtsverletzungen aus einer Familie
15.01.16 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja GieseEltern haften unter Umständen für illegale Musik-Uploads ihrer Kinder. Das OLG München hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in welchem bei einer Onlinetauschbörse das aktuelle Album der Sängerin Rihanna hochgeladen wurde. Der Upload erfolgte vom Anschluss eines Münchener Ehepaares. Die drei volljährigen Kinder hatten – neben den Eltern – alle Zugang zu diesem Internetanschluss. Obwohl die Eltern wussten, welches der Kinder das Album ins Netz stellte, weigerten sie sich, den Namen des Kindes dem Gericht zu offenbaren. Die Inhaberin der Verwertungsrechte dieses Musikalbums bekam vom OLG München über 3.500,00 EUR Schadenersatz und Abmahnkosten zugesprochen. Hätten die Eltern preisgegeben, wer als Täter in Frage kommt, hätte die Klägerin zunächst beweisen müssen, dass der Upload illegal erfolgt ist, weil er gegen das Urheberrecht verstößt. Diese Beweisführung blieb ihr aufgrund der Weigerung der Eltern erspart. Urteil des OLG München vom 14.01.2016 zu Az. 29 U 2593/15
UNTERBINDUNG VON GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG NACH STREITIGER ABBERUFUNG EINES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS
13.01.16 - Rechtsanwältin Susan WittigEinem Geschäftsführer kann die Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt werden – so das Oberlandesgericht Thüringen (Jena) in seiner klarstellenden Entscheidung vom 12.08.2015, Az.: 2 U 219/15. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Die Parteien waren Gesellschafter einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH, der Beklagte zudem Geschäftsführer der GmbH. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH wurde anstelle des Beklagten der Kläger zum Geschäftsführer bestellt. Der Kläger begehrt nun den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es dem Beklagten untersagt werden soll, als Geschäftsführer aufzutreten, bis über seine Abberufung rechtskräftig entschieden worden ist. Der Verfügungsanspruch lässt sich dabei auf eine Verletzung des gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen. Zu letzterem zählten auch die Verteilung und die Art der Ausübung der Geschäftsführerbefugnisse, da durch diese der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens maßgeblich bestimmt werde. Das Vorgehen eines Gesellschafters mittels einer actio pro socio setze voraus, dass eine grundsätzlich vorrangige Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Anspruchsgegner selbst vereitelt worden oder in Folge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, dass es für...
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Beihilfefähigkeit von nicht als Arzneimittel zugelassenen Präparaten
11.01.16 - Rechtsanwalt Alexander LamczykBeamte haben im Rahmen der Beihilfe Anspruch auf Kostenerstattung auch für nicht als Arzneimittel zugelassene Präparte, wenn es sich nicht nur um sog. Nahrungsergänzungsmittel handelt und das Präparat konkret der Behandlung einer Krankheit dient. Geklagt hatte ein Beamter, der unter einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet. Schon die Aufnahme kleinster Mengen Laktose führte bei ihm zu erheblichen klinischen Symptomen (z.B. Darmkoliken, osmotische Diarrhoe, Übelkeit u.a.). Der behandelnde Arzt verschrieb ein entsprechendes Präparat mit dem enthaltenen Wirkstoff Laktase, der dazu dient, den Milchzucker in verdaulichen Einfachzucker aufzuspalten und dadurch die genannten klinischen Symptome zu vermeiden oder abzuschwächen. Nach Auffassung der Richter sei für die Beihilfefähigkeit nicht die Zulassung als Arzneimittel Voraussetzung für die Kostenbeteiligung des Dienstherrn, sondern die Zweckbestimmung. Entscheidend war hier, dass mit dem Präparat ein körpereigenes, jedoch nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym zugeführt wird. zur Pressemitteilung des OVG Koblenz vom 8. Januar 2016
Blitzer-App ist verboten
8.01.16 - Rechtsanwalt Alexander HeinzWenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert ist und diese App während der Fahrt aufgerufen hat, erfüllt er den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO (OLG Celle, Entscheidung vom 03.11.2015, Az: 2 Ss (Owi) 313/15). Im konkreten Fall hatte der Betroffene bei der Fahrt am Armaturenbrett sein Smartphone befestigt und eingeschaltet, auf dem zu diesem Zeitpunkt eine zuvor installierte sog. Blitzer-App betriebsbereit angezeigt wurde. Dies war den Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. „Blitzer-Apps“ dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Laut Gericht stellt dies einen Verkehrsverstoßes gemäß § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 22, §§ 23 Abs. 1b i. V. m. § 19 OWiG dar, weshalb eine Geldbuße von 75,00 EUR verhängt wurde. Insoweit ist es von der Regelbuße nach der lfd. Nr. 247 des Abschnitts II zu § 1 BKatV ausgegangen.
20.000 EUR Schmerzensgeld für Speiseröhrenverletzung bei Bandscheiben-OP
4.01.16 - Rechtsanwältin Petra RostDas OLG Hamm gewährt einem Kläger 20.000 Euro Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Speiseröhrenverletzung (Urteil vom 23.10.2015 – 26 U 182/13). Wird die Speiseröhre im Verlauf einer Operation an der Bandscheibe im Bereich der Halswirbelsäule trotz fachgerechten ärztlichen Vorgehens verletzt, ist dies dann als Behandlungsfehler des operierenden Facharztes für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie zu werten, wenn die Verletzung durch eine ärztliche Überprüfung der Lage der Speiseröhre während der Operation zu vermeiden war. Das Oberlandesgericht Hamm hat in diesem Zusammenhang einem Patienten, der aufgrund der Verletzung seiner Speiseröhre notoperiert und mehrere Monate mittels einer Magensonde ernährt werden musste und dauerhaft durch Schluckbeschwerden beeinträchtigt ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugebilligt (Urteil vom 23.10.2015, Az.: 26 U 182/13, BeckRS 2015, 19510).
Z u m J a h r e s w e c h s e l
30.12.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig»Im Grunde sind es immer die Verbindungen mit Menschen, die dem Leben seinen Wert geben.«(Wilhelm von Humboldt) Herzlichen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in diesem Jahr! Das Team der FHR Rechtsanwälte
Intersexuelle hat Anspruch auf Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung
23.12.15 - Rechtsanwältin Petra RostDas LG Nürnberg-Fürth hat einer Intersexuellen grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen das Universitätsklinikum Erlangen zuerkannt (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 4 O 7000/11; Quelle: juris Logo) Geklagt hat Martina H. (Name geändert). Sie soll hier – ihrem Wunsch folgend – nicht als Klägerin oder Kläger bezeichnet werden, denn gerade darum geht es in diesem Rechtsstreit: Martina H. wirft den Beklagten – dem Universitätsklinikum Erlangen und einem dort tätigen Arzt – nicht nur vor, sie falsch behandelt zu haben. Sie stützt ihre Klage vor allem auch darauf, vor der Behandlung als damals 20-Jährige nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass sie nicht nur weibliche, sondern auch männliche Geschlechtsanteile hat, also weder Mann noch Frau ist, sondern – so beschreibt sie sich selbst – ein Zwitter. Statt ihr dies mitzuteilen, habe man sie im Rahmen einer geschlechtszuweisenden Therapie mit erheblichen gesundheitlichen Nebenfolgen als Frau behandelt. Damit habe man ihr die Möglichkeit genommen, als Mann therapiert zu werden oder den Zustand ohne eindeutige Geschlechtszuordnung zu belassen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie in die Behandlung nicht eingewilligt. Die Beklagten verteidigen...
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Der Weihnachtsmann kommt in den Knast
21.12.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja GieseLieber guter Weihnachtsmann, jetzt ist´s soweit, jetzt bist du dran. Mein Chef ist nämlich Rechtsanwalt. Der klagt dich an, der stellt dich kalt. Schon seit vielen hundert Jahren, bist du nun durch das Land gefahren, ohne Nummernschild und Licht. Auch TÜV und ASU gab es nicht. Dein Schlitten eignet sich nur schwer, zur Teilnahme am Luftverkehr. Es wird vor Gericht zu klären sein: Besitzt du ´nen Pilotenschein? Durch den Kamin ins Haus zu kommen, ist rein rechtlich streng genommen Hausfriedensbruch – Einbruch sogar. Das gibt Gefängnis, das ist klar. Und stiehlst du nicht bei den Besuchern, von fremden Tellern Obst und Kuchen? Das wird bestraft, das muss man ahnden. Die Polizei lässt nach dir fahnden. Es ist auch allgemein bekannt, du kommst gar nicht aus diesem Land. Wie man so hört, steht wohl dein Haus am Nordpol, also sieht es aus, als kämmst du nicht aus der EU. Das kommt zur Klageschrift dazu! Hier kommt das Deutsche Recht zum Tragen. Ein jeder Richter wird sich fragen, ob deine Arbeit rechtens ist, weil du ohne...
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MPU darf häufiger angeordnet werden
15.12.15 - Rechtsanwalt Alexander LamczykAutofahrern, denen wegen alktoholbedingter Verurteilungen durch den Strafrichter die Fahrerlaubnis entzogen wurde, müssen nach akutellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07. Juli 2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichthshofs vom 17. November 2015 nach Ablauf der Sperrfrist wohl häufiger mit der Anordnung der MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde rechnen. Nach den Entscheidungen kommt es zukünftig nicht mehr auf den bis dahin geltenden Wert von 1,6 Promille an, vielmehr genüge allein die Verurteilung wegen einer Alkoholfahrt. Die Behörde muss nach Auffassung der Richter bei der Neuerteilung regelmäßig auf die fehlende Fahreignung schließen. Damit droht schon bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen alkoholbedingter Fahrfehler mit einem Promillewert ab 0,3 Promille die medizinische psychologische Begutachtung und die Pflicht zur Vorlage einer positiven Fahreignung. VGH Baden-Württemberg vom 07. Juli 2015 Az.: 10 S 116/15 VGH München vom 17. November 2015 Az.: 11 BV 14.2738 (Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern)
HÖHERER KINDESUNTERHALT AB 01.01.2016
14.12.15 - Rechtsanwalt Alexander HeinzDie „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2016 geändert. Der Zahlbetrag für minderjähriger Kinder in der 1. Einkommensgruppe beträgt danach bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 240,00 EUR statt bisher 236,00 EUR, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 289,00 EUR statt bisher 284,00 EUR und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 355,00 EUR statt bisher 348,00 EUR monatlich. Zum 01.01.2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt künftig 735,00 EUR, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 EUR. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 EUR war seit dem 01.01.2011 unverändert geblieben. Der Betrag von 735,00 EUR orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 EUR steigen soll. Die aktuelle Tabelle finden Sie hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2016/index.php