Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

10.07.14 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Seit dem heutigen Tag liegt uns die schriftliche Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Thüringen vor, dass Rechtsanwalt Thomas Fick am 02.07.2014 der Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht verliehen wurde. Hierüber freuen wir uns sehr! Damit wird seinen besonderen theoretischen Kenntnissen und Erfahrungen auf diesem speziellen sowie wirtschaftlich wichtigen Rechtsgebiet angemessen Ausdruck verliehen. 


Maler und Lackierer behalten Meisterzwang

6.07.14 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks bleibt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit setzt somit auch weiterhin einen Meisterabschluss voraus. Hintergrund des Verfahrens war wohl die bisherige Linie des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes nur als untergeordnet erscheinen und damit lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, keinen handwerklichen Betrieb rechtfertigen. Keiner Meisterqualifizierung bedarf es bei Vorgängen, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen bzw. die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war über alle Instanzen mit dem Versuch gescheitert, durch Bennung zahlreicher Einzeltätigkeiten die Zulassungsfreiheit feststellen zu lassen. Die Bundesrichter erteilten diesem Ansinnen eine klare Absage, denn es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Grenze zwischen Meisterzwang zur Zulassungsfreiheit auszuloten. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 8 C 50.12


Ist die Anonymität im Online-Forum geschützt?

3.07.14 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell entschieden, dass Internetdienste die Daten anonymer Nutzer nur bei Ermittlungen von Behörden oder zur Durchsetzung von Urheberrechten preisgeben müssen. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten reicht dafür nicht aus. Dieses Urteil stärkt den Schutz der Anonymität im Internet. Ein Arzt aus Baden-Württemberg hatte geklagt, um Namen und Anschrift des Verfassers einer negativen Bewertung im Bewertungsportal Sanego zu erhalten. Er war der Meinung, dass der Nutzer des Portals falsche Tatsachen über ihn verbreitet hatte und sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Klage wurde abgewiesen.   Das Urteil macht deutlich, dass Privatleute keinen Anspruch darauf haben, von Webseiten-Betreibern die Daten der Nutzer zu erhalten, die abträgliche Äußerungen über sie getätigt haben. Steht jedoch eine Straftat im Raum, kann eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt werden. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann eine Anordnung erwirkt werden, nach der die Daten des anonymen Nutzers bekanntzugeben sind. Pressemitteilung des BGH vom 01.07.2014


Nachvertragliches Wettbewerbsverbot beim Geschäftsführer

1.07.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH ist quasi das „Gesicht“ der Gesellschaft. Er ist deshalb in besonders hohem Maße in der Lage, Geschäftspartner an sich zu binden.Regelmäßig finden sich daher in Dienstverträgen Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Vorschriften des § 74 HGB auf Geschäftsführer nicht anzuwenden.Es kann also auch ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden.Die Wirksamkeit des Verbotes muß jedoch sehr genau für jeden Einzelfall geprüft werden. In zeitlicher Hinsicht gelten 2 Jahre als Obergrenze. Fazit: Augen auf bei nachvertraglichen Verboten!


Kein Arbeitsunfall bei privat organisierter Team-Weihnachtsfeier!

29.06.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Die Klägerin, war als Fachassistentin in einem Jobcenter beschäftigt, dass sich in drei Bereiche und insgesamt 22 Teams untergliederte. Die Beschäftigten des Teams der Klägerin veranstalteten am 16.12.2008 außerhalb der Arbeitszeit von 15.00 bis 19.00 Uhr eine Weihnachtsfeier nur für ihr Team in einem Bowlingcenter auf eigene Kosten. Die Klägerin verletzte sich bei dem Sturz über eine Stufe. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil es sich nicht um eine betriebliche Weihnachtsfeier gehandelt habe, bei der gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Das Sozialgericht hob diesen ablehnenden Bescheid auf, während das Landessozialgericht diese Entscheidung kassierte und die Klage abwies. Dieses Urteil wurde vom BSG bestätigt. Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setze voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit dieser als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Feier, stehe diese nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, auch dann nicht, wenn die Betriebsleitung davon Kenntnis habe. Weitere Voraussetzung ist, dass die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen stehe.   BSG Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 7/13 R


Ausschluss des Kündigungsrechts für eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung ist unwirksam!

26.06.14 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Zunehmend werden bei der Vermittlung von Rentenversicherungen über die anfallenden Provisionen gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen getroffen. Hierbei sehen einige Versicherungsbedingungen vor, dass diese Vereinbarung auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages unkündbar sei. Das ist nach einem Beschluss des BGH vom 14.05.2014 (Az. IV ZA 5/14) gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.


Gewährleistung beim Kaufvertrag

18.06.14 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Der Bundesgerichtshof stellte jüngst klar, dass von den verschuldensunabhängig ausgestalteten gesetzlichen Gewährleistungsregeln auch Sachverständigenkosten umfasst sind, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären. Vorausetzung ist aber, dass tatsächlich ein Mangel besteht für den der Verkäufer einzustehen hat. Liegt beides vor, besteht der Erstattungsanspruch für die „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann, wenn der Käufer später keine Ersatzlieferung oder Reparatur möchte, sondern zur Minderung übergeht. (BGH, Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 275/13)


Was ändert sich beim Onlinekauf ab dem 13.06.2014?

15.06.14 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Seit dem 13.06.2014 kann ein Kunde die bestellte Ware nicht einfach kom­men­tarlos zurückschicken, sondern er muss seinenWiderruf eindeutig erklären. Hierfür gilt europaweit eine einheitliche Musterwiderrufsbelehrung. Es gilt für ganz Europa dieWiderrufsfrist von 14 Tagen. Im Falle des Widerrufs haben sodann beide Seiten innerhalb von 14 Tagen die erhaltenen Leistungen – Zahlung bzw. Ware – zurück zu gewähren. Der Online-Händler darf dabei den Kaufpreis zurückhalten, bis er die Ware erhält bzw. einen Nachweis des Kunden über die erfolgte Rücksendung. Im Widerrufsfall muss nun der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, zumindest, wenn er zuvor vom Händler hierüber informiert wurde. Der Online-Händler kann jedoch auch die Rücksendekosten freiwillig übernehmen. Bisher galt hier eine 40-EUR-Klausel, die nun entfällt. Der Händler darf für Zahlungen mit Kreditkarte oder anderen bestimmten Zahlungsmittel keine Zuschläge verlangen. Er muss dem Käufer mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel anbieten, mit dem er ohne Aufschläge seine Rechnung begleichen kann. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Information des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz


Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

10.06.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der Kläger fordert vom Nachlasspfleger der inzwischen verstorbenen Beklagten, die Rückzahlung einer an sie, während der bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft  geleitstete Zuwendung. Der Kläger hatte der Beklagten 2007 einen Sparbrief auf ihren Namen ausgestellt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand seit 2003, die Trennung erfolgte 2008. Der BGH hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem Sparbrief um eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung handelte. Zugunsten des Klägers hat der X. Senat entschieden, es sei eine unbenannte Zuwendung und mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei die Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung gem. § 313 BGB (Störung der Gerschäftsgrundlage) zustehe.   BGH X ZR 135/11, Urt. v. 6. Mai 2014 


Streit um den Familienhund

10.06.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Die getrenntlebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe der vierjährigen Malteserhündin Babsi, die während der Ehe gemeinsam für 450 EUR, überwiegend aus Mitteln der Antragstellerin, angeschafft wurde. Bei Trennung hat der Antragsgener Babsi weggebracht, um die Mitnahme durch die Ehefrau zu verhindern. Der Antragsgegner stimmte einem in erster Instanz vorgeschlagenen Wechselmodell nicht zu. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lief die Hündin, nachdem sie über ein Jahr keinen Kontakt zur Antragstellerin hatte, schwanzwedelnd auf diese zu, wurde von ihr hochgenommen und verblieb auf ihrem Schoß. Das Amtsgericht sprach ihr diesen „Haushaltsgegenstand“ entsprechend § 1360 a BGB aus Billigkeitsgründen in erster Linie wegen der Umgangsvereitelung durch den Antragsgegner zu. Alleineigentum konnte die Antragstellerin nicht beweisen, so dass die Hündin für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten galt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg. Die „mangelnde Bindungstoleranz“ des Antragsgegners, der keinen alleinigen Kontakt der Antragstellerin zum Hund wollte, gab letztlich der Antragstellerin den Vorzug. OLG Stuttgart Beschluß vom 07.04.2014, 18 UF 62/14