Kindergeld auch für verheiratete Kinder

24.01.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Mit seinem Urteil vom 17.10.2013 (III R 22/13) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch für ein volljähriges Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der BFH war in langjährige Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, das der Anspruch auf Kindergeld für das volljährige Kind mit dessen Eheschließung erlosch. Dies beruhte auf der Annahme des ungeschriebenen Erfordernisses einer „typische Unterhaltssituation“, die infolge der Heirat wegfalle, da der Ehegatte nunmehr vorrangig unterhaltspflichtig ist. Ausnahmen bestanden nur im Mangelfall, wenn das Einkommen nicht ausreichte, wie beispielsweise in der Stundentenehe. Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Bereits seit seiner Entscheidung vom 17.06.2010 – III R 34/09 hat er das Erfordernis der „typischen Umterhaltssituation“ aufgegeben. Seit der Gesetzesänderung zum Januar 2012 ist auch die Eigeneinkommensgrenze des Kindes von zuletzt 8004 EUR jährlich nicht mehr maßgeblich, womit auch der Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen ist. Nunmehr können die Eltern seit Januar 2012 auch dann Kindergeld beanspruchen, wenn ihr Kind beispielsweise mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind.    


Wettbewerbsverbote bei Gesellschaftern einer GbR ?

20.01.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das BGB selbst enthält keine Regelungen zu Wettbewerbsverboten für Gesellschafter einer GbR. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß die § 112,113 HGB entsprechend gelten. Gesellschaftsvertraglich empfiehlt es sich daher, in den Gesellschaftsvertrag hierzu klarstellende Regelungen und Sanktionen für die Gesellschafter bei etwaigen Verstößen mit aufzunehmen. Weiter ist es möglich nachvertragliche Wettbewerbsverbote innerhalb örtlich, zeitlich und sachlich zulässiger Grenzen zu vereinbaren. Fazit: Auch bei vermeintlich „kleinen“ GbR Verträgen ist eine anwaltliche Durchsicht und Beratung unerlässlich.


Kein Ersatz für Implantate aus Billig-Silikon (PIP)

17.01.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Die Kosten für die Explantation von minderwertigen Brustimplantaten des fränzösischen Herstellers (PIP) muss die Krankenkasse anteilig tragen, für neue Implantate müssen die Betroffenen jedoch selbst aufkommen. So sah es hat es das SG Berlin in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 10.12.2013 (S 182 KR 1747/12). Die damalige Klägerin ließ sich im Jahre 2004 in Spanien auf eigene Kosten beidseits Brustimplantate des französischen Herstellers PIP einsetzen. Später wurde bekannt, dass diese mit minderwertigem, ungeeignetem Industriesilikon gefüllt waren, sie neigten zur Rissbildung, Silikon konnte austreten. Der Vertrieb wurde 2010 untersagt, 2012 erfolgte die Empfehlung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) diese entfernen zu lassen. Beim Implatatwechsel 2012 stellte sich heraus, dass sie zwar noch intakt waren, aber bereits deutlich Silikon verloren hatten (sog. Ausschwitzen). Sie wurden gegen neue Silikongel-Implantate ausgetauscht. Die Kosten für die Herausnahme von 4.100 EUR zahlte die Krankenkasse, verlangte aber eine anteilige Beteiligung der Klägerin orientiert an ihrem Einkommen. Die Kosten für die neuen Implantate (4.100 EUR) wurden mangels medizinischer Notwendigkeit nicht erstattet. Da auch die Erstimplantation rein kosmetische Gründe hatte und medizinisch nicht indiziert war. Dem...

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Haar- und Barterlass der Bundeswehr ist rechtmäßig

15.01.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.12.2013 (1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12) entschieden, dass der so genannte Haar- und Barterlass, der die Haar- und Barttracht der Soldaten und Soldatinnen regelt, rechtmäßig ist. Der klagende Soldat im Grundwehrdienst trug bei Dienstantritt rund 40 cm lange Haare, die offen getragen auf den Rücken fielen. Im Dienst trug er die Haare zunächst zu einen Pferdeschwanz gebunden, der bis zu den Schulterblättern über den Uniformkragen ragte. Später trug er die Haare hochgebunden. Die  mehrfachen Befehle seiner Vorgesetzten, mit einer Frisur zum Dienst zu erscheinen, die den Bestimmungen des Haar und Barterlasses der Bundeswehr entspricht, befolgte er nicht. Danach ist für männliche Soldaten geregelt, dass das Haar am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein muss, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Bei aufrechter Kopfhaltung darf keine Berührung des Haares mit Uniform- und Hemdkragen erfolgen. Der Kläger erhob gegen diese Befehle Beschwerde nach der Wehrberschwerdeordnung mit der Begründung dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege und verlangte Gleichbehandlung mit Soldatinnen, denen das Tragen längerer Haare, ggf. mit Haarnetz, erlaubt sei. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Truppengericht...

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Neuerungen im Bereich von Prozess-/Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

13.01.14 - Rechtsanwältin Petra Rost

Zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber die Hürden sowohl für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe als auch für die, im außergerichtlichen Bereich einschlägige Beratungshilfe, höher gelegt. Der Begriffs der Mutwilligkeit wurde in in § 114 II ZPO und § 1 II BerHG eingeführt und gesetzlich definiert. Damit ist eine leichtere Versagung der PKH/VKH  nunmehr auch bei mangelnden Vollstreckungsaussichten der geltend gemachten Forderung möglich oder wenn mangelnde Erfolgsaussichten einer erforderlichen Beweisaufnahme prognostiziert werden. Selbst wenn dies im laufenden Verfahren eintritt, ist noch eine teilweise Aufhebung der bereits bewilligten Hilfe möglich. Beratungshilfe kann schon versagt werden, für Dinge, die der Rechtssuchende  selbst regeln kann (wie einfache Rücksprache mit dem Gegner oder nur eine Ratenzahlungsvereinbarung) oder für die er zunächst kostenfreie Beratungen (beispielsweise durch das Jugendamt) in Anspruch nehmen kann. Zudem kann der Antragsteller nunmehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht aufgefordert werden, was bei Falschangaben strafrechtlich relevant ist. Neu ist weiterhin, dass der Verfahrensgegner zu eine Stellungnahme über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers aufgefordert wird, was bedeutet, dass dieser davon jetzt vollumfänglich Kenntnis erlangt....

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Bindungswirkung für den Deckungsprozess nach neuem Recht

10.01.14 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Täglich ereignen sich Unfälle, bei denen ein Dritter geschädigt wird. Normalerweise kommt hierfür die Haftpflichtversicherung auf und abgesehen von den Unannehmlichkeiten, ist die Angelegenheit meist schnell erledigt. Problematisch wird es jedoch, wenn die Haftpflichtversicherung einen Betrug vermutet und die Regulierung ablehnt. Obwohl die Einstandspflicht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten klar ist, muss regelmäßig ein Verfahren zwischen beiden geführt werden. Dies ist der sogenannte Haftpflichtprozess. Hiervon zu unterscheiden ist der sogenannte Deckungsprozess. So wird das Verfahren genannt, in welchem der Schädiger gegen seine eigene Haftpflichtversicherung auf Übernahme der Regulierung klagt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.09.1992, Az.: IV ZR 314/91) ist der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess an die Feststellung des Haftungstatbestandes im Haftpflichtprozess gebunden. Diese Bindungswirkung verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen nochmals im Deckungsprozess infrage gestellt werden können. Das Landgerichts Bonn hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2013, Az: 10 O 179/12 diese Rechtsprechung auch für einen Fall, der nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz zu entscheiden ist, angewandt. Dabei hat sich das Gericht umfangreich, mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des Versicherers auseinandergesetzt.


Keine Änderung des Kindesunterhalts zum Jahreswechsel

7.01.14 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Zum 01.01.2014 erfolgte keine Änderung der Unterhaltstabellen. Vielmehr behält die Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2013 voraussichtlich bis Ende dieses Jahres ihre Gültigkeit. Die Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Für die Unterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten heißt dies, dass derzeit keine Änderungen zu erwarten sind. Wir informieren Sie umgehend, sobald sich Neuerungen ergeben. Die aktuelle Tabelle finden Sie hier:http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/


Entlastung des Geschäftsführers

3.01.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Entlastung bedeutet zum einen die Billigung des Handelns der Geschäftsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr als- im Großen und Ganzen-gesetzes-und satzungsgemäß.Die Entlastung bedarf nach § 46 Nr.5 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses,kann aber auch in einem anderen Beschluß konkludent enthalten sein.Oft werden von den Gesellschaftern nur vage Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer behauptet,weil etwa das Geschäftsjahr nicht so erfreulich verlief. Der Geschäftsführer, der nicht entlastet worden ist, kann durch eine sog. negative Feststellungsklage gerichtlich klären lassen, daß keine Schadenersatzansprüche gegen ihn bestehen. Er muß in der Klage allerdings die Sachverhalte( bspw. Chinageschäft) genau bezeichnen, auf die sich die Feststellung beziehen soll. Fazit:Nach wirksamer Entlastung schläft es sich auch als Geschäftsführer ruhiger.


Insolvenzverwalter ist sauer- 2 geplatzte Lastschrifteinzüge reichen nicht

2.01.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Mit einer interessanten und rechtskräftigen Entscheidung hat das Amtsgericht Mühlhausen unlängst die Rechte von Verkäufern gestärkt. Ein Insolvenzverwalter verklagte den Verkäufer auf die Rüchzahlung von zwei Rechnungsbeträgen. Der Verkäufer hatte die zwei Beträge mittels Lastschrift eingezogen. Mangels Kontodeckung kam es jedoch nicht gleich zum Zahlungseingang. Nachdem der Verkäufer dies feststellte, zog er die Beträge nochmal und diesmal erfolgreich mittels Lastschrift ein. Unter Berufung auf § 133 Abs.1 der Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter des zwischenzeitlich insolventen Käufers angefochten. Der Verkäufer habe aufgrund der 2 geplatzen Lastschriften Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers gehabt. Das Amtsgericht sah hierin jedoch nur eine kurzfristige Zahlungsstockung und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab. AG Mühlhausen vom 07.11.2013 – 8 C 313/13 – Fazit: Der Mut des Verkäufer wurde belohnt, er konnte seinen Kaufpreis behalten.


Reform der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

26.12.13 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Am 01.01.2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft. Einige Neuerungen bei der Reform der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe sind die Folgenden:   Bisher waren die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe ausschließlich vom Richter zu prüfen. Die Landesregierungen können nun jedoch die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.   Auch dem Antragsgegner wird zukünftig ermöglicht, zum Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen. Hierdurch erhält jede Partei Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse der anderen Partei.   Beim Ansatz des Einkommens ist zukünftig auch ein „Mehrbedarf“ (z.B. notwendige Kosten aus medizinischen Gründen) abzuziehen.   Die bisherige Tabelle zur Ermittlung der Höhe der Ratenzahlung entfällt. Nun gilt grundsätzlich, dass die zu zahlende monatliche Rate die Hälfte des einzusetzenden Einkommens beträgt. Die Raten müssen mindestens 10,00 EUR betragen.   Jeder Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe kann vom Gericht dazu verpflichtet werden, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.   Die neue Regelung gilt für alle Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden.   Bei der Beratungshilfe kommt es nunmehr verstärkt darauf an, dass die Vertretung erforderlich ist. Es wird...

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