Ist das Rauchen in der Wohnung ein Kündigungsgrund?

31.07.13 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 31.07.2013 die fristlose Kündigung eines Vermieters aufgrund der Belästigung durch Zigarettenrauch bestätigt. Grundsätzlich darf ein Mieter zwar in seiner Wohnung rauchen, denn das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Wenn jedoch der Zigarettenrauch ins Treppenhaus gelangt und dort zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelastung der anderen Mietparteien führt, muss dies der Vermieter nicht hinnehmen. Das Gericht stellt den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der anderen Mieter über die allgemeine Handlungsfreiheit des rauchenden Mieters und sah einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags als gegeben. Dies, weil der beklagte Mieter trotz mehrerer Abmahnungen seine Wohnung nicht ausreichend gelüftet hatte, so dass der Zigarettenrauch ins Treppenhaus zog und die Geruchsbelästigung derart stark war. Andere Mietparteien hatten schon ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Der Beklagte hielt entgegen, dass er bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebt und schon immer geraucht habe. Diesem Argument folgte das Gericht nicht, da nicht das Rauchen an sich der Kündigungsgrund sei, sondern das nicht ausreichende Lüften und die hierdurch entstandene Belastung der anderen Mieter. http://www.ag-duesseldorf.nrw.de/presse/Aktuelle-Pressemitteilungen/Urteil-gegen-rauchenden-Mieter-_24-C-1355_13.pdf


Besser kein Erdbeerkauf auf dem Arbeitsweg!

29.07.13 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und zurück zur Wohnung. Wird der direkte Weg zur Arbeit jedoch für private Erledigungen verlassen, entfällt der Versicherungsschutz. Dies ist soweit bekannt. Das Bundessozialgericht hatte jedoch aktuell über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitnehmer den Arbeitsweg noch gar nicht verlassen hatte, als es zum Unfall kam. Er hatte auf dem Heimweg von der Arbeit am linken Straßenrand einen Erdbeer-Verkaufsstand entdeckt und daraufhin eine Bremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs eingelegt, um nach links abzubiegen und Erdbeeren zu kaufen. Dies erkannte die nachfolgende Autofahrerin zu spät und fuhr auf. Der verletzte Arbeitnehmer verklagte die Berufsgenossenschaft auf Ersatz der ihm entstandenen Behandlungskosten. Obwohl der Erdbeerliebhaber den Arbeitsweg noch nicht verlassen hatte, entschied das Bundessozialgericht zugunsten der Berufsgenossenschaft. Dies, weil der Arbeitnehmer durch die Vollbremsung den Arbeitsweg in der Absicht unterbrochen habe, eine rein private Erledigung zu tätigen. Diese Handlungstendenz ist nach Ansicht des Gerichts entscheidend. Erst nach Beendigung des Kaufs hätte der Versicherungsschutz wieder eingesetzt. Bundessozialgericht, Urteil vom 04.07.2013, Az. B 2 U 3/13 R http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en


Neue Rechte für biologischen, nicht rechtlichen Vater in Kraft

19.07.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ ist am 13.Juli 2013 in Kraft getreten. Nach der bislang geltenden Rechtslage hatte der biologische Vater eines „Kuckuckskindes“ keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen, was vom EGMR bemängelt worden ist. Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Kind und Auskunft zu erhalten. Voraussetzung für den Umgang sind u. a.: Das er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat; der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient und der Anspruchsteller tatsächlich der biologische Vater ist; seine leibliche Vaterschaft ist im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen. Damit hat der biologische Vater derzeit nur über das Umgangsrecht, die Möglichkeit seine Rechte gegen den Willen der Kindesmutter durchzusetzen. Es sollte jedoch unabhängig von der sozialen und familiären Situation des Kindes das Recht des biologischen Vaters bestehen, seine Vaterschaft mit allen rechtlichen Konsequenzen feststellen zu lassen. Dies umfasst neben den Umgangs- und Auskunftsrechten eben auch, die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung....

weiterlesen


Tödlicher Rosendorn – Versicherung muss zahlen !

17.07.13 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Auch ein kleiner Stich kann ein Unfall sein. Deshalb muss eine Versicherung nun an eine Witwe zahlen – ihr Mann hatte sich durch einen Rosendornstich eine Blutvergiftung zugezogen, an deren Folgen er nach monatelangem Kampf verstarb. Die Versicherung hatte den Fall nicht als Unfall angesehen. Anders jedoch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 11.07.2013: Klassisches Merkmal für einen Unfall sei „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis“ – also Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen. Der Stich mit dem Dorn sei ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache und somit als Unfall anzusehen. Die Unfallversicherung muss zahlen. http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2013&nr=17075&pos=0&anz=31


Unfall des Deckhengstes

4.07.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 10.06.2013 (Az: 3 U 1486/12) entschieden, dass die Halterin einer Stute zwar gundsätzlich haftet, wenn die Stute den Hengst während der Paarung durch einen Tritt so schwer verletzt, dass dieser eingeschläfert werden muss, dies jedoch dann nicht gilt, wenn die Eigentümerin des Hengstes die Gefahr in Kauf nimmt, indem sie auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet. Der Araberhengst der Klägerin sollte auf natürliche Weise (Natursprung) die Stute der Beklagten im Mai 2011 decken. Hengst und Stute wurden am langen Zügel geführt, auf eine Sicherung der Stute durch Spannstricke oder eine Verpaarung im Probierstand wurde einvernehmlich verzichtet. Beim Absprung des Hengstes von der Stute trat diese nach hinten aus und traf den Hengst am rechten Vorderbein. Aufgrund des nicht operablen Trümmerbruchs musste dieser noch am gleichen Tag eingeschläfert werden. Die Klage auf Ersatz des Wertes des Pferdes in Höhe von 25.000 EUR wurde abgewiesen. Zwar hat sich in dem Austreten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, was einen Anspruch begründen würde. Mit diesem natürlichen Verhalten während der Paarung sei jedoch zu rechnen gewesen. Weil sie am Zügel...

weiterlesen


Inwieweit können Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden?

1.07.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Die Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens sind, soweit es sich um die die Kosten des sogenannten Zwangsverbundes (dieser besteht nur aus dem Scheidungs- und dem von Amts wegen zu regelnden Versorgungsausgleichsverfahrens) handelt, unstreitig als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG, steuermindernd zu berücksichtigen. Im Jahre 2005 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 30.06.2005 (Az: III R 27/04) noch daran festgehalten, dass  Kosten familienrechtlicher und  sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung, soweit sie außerhalb des o.g. Zwangsverbundes, durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.   Mit seiner Entscheidung vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) hat der BFH wegweisend entschieden, dass nunmehr auch Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können, soweit sie notwendig sind, einen angemessenen Betrag nicht überschreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Diese Entscheidung haben einige Finanzgerichte (FG München vom 21.08.2012 – Az: 10 K 800/10;  FG Düsseldorf 19.02.2013 – Az: 10 K 2392/12 E; Niedersächsisches FG vom 15.05.2013 – Az: 9 K 238/12 und Schleswig – Holsteinisches FG vom...

weiterlesen


Darmkarzinom

1.07.13 - Rechtsanwältin Petra Rost

Ein durch einen Gynäkologen nicht erkanntes Darmkarzinom bei Unterleibsschmerzen einer Patientin stellt nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.05.2013 (Az: 26 U 140/12) keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn nach dem Ausschluss eines pathologischen, gynäkologischen Befundes zur weiteren Abklärung eine Überweisung an einen Urologen erfolgt ist und vom Gynäkologen zunächst keine weiteren Untersuchungen veranlasst wurden. Bei der 50 jährigen Patientin wurde vom beklagten Gynäkologen im Oktober 2007 kein pathologischer Befund festgestellt und die Patientin zum Urologen überwiesen. Dieser riet in einem Arztbrief (an den Hausarzt und den Gynäkologen) zu einer weiteren Darmuntersuchung. Eine Wiedervorstellung beim Frauenarzt erfolgte nicht. Im April 2008 ließ die Patientin wegen der zunehmenden Schmerzen eine Darmspiegelung vornehmen, wobei ein Darmkarzinom festgestellt wurde, woran die Patientin im Jahre 2010 verstarb. Die beerbenden Kinder haben Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR vom Gynäkologen mit der Begründung verlangt, er habe weitergehende Untersuchungen durch CT/MRT bzw. Darmspiegelung unterlassen. Dann hätte das Karzinom früher festgestellt werden können und eine Heilung der Mutter wäre möglich gewesen. Nach der Entscheidung des OLG Hamm habe der Beklagte nach der gynäkologischen Untersuchung die...

weiterlesen


Rechtschutz auch in Anlagestreitigkeiten möglich

26.06.13 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Wir hatten bereits am 11. Dezember 2012 berichtet, dass verschiedene Obergerichte die von den Rechtschutzversicherern verwendeten Ausschussklauseln zu Kapitalanlagen für unwirksam erachten. Diese Ansicht hat der BGH mit seinen Urteilen vom 8. Mai 2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) bestätigt und entschieden, dass die verklagten Versicherer diese sogenannten „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ weder zukünftig verwenden noch sich darauf berufen dürfen. Fazit: Die Wahrscheinlichkeit auch in Kapitalanlagestreitigkeiten eine Deckungszusage des Rechtschutzversicherers zu erhalten, ist damit erheblich gestiegen. Zu beachten ist auch die Möglichkeit des nachträglichen Deckungsschutzes für frühere Rechtstreitigkeiten auf eigenes Kostenrisiko.


Privater Krankenversicherer muss hinweisen, wenn Kündigung unwirksam ist

24.06.13 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Nach § 207 Abs. 2 VVG ist die Kündigung der Privaten Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer nur wirksam, wenn er nachweist, dass die mitversicherten Personen Kenntnis von der Kündigung haben. Die Regelung bezweckt den Schutz der mitversicherten Personen und geht dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor. Allerdings entschied der Bundesgerichtshof am 16.01.2013 (AZ.: IV ZR 94/11), dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die vorstehende Regelung hinzuweisen hat, damit er die Gelegenheit erhält, die Kenntnis der mitversicherten Person spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzuweisen. Unterbleibt der Hinweis kann der Versicherer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig sein. Die Entscheidung des BGH finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZR%2094/11&nr=63111


Tod eines GbR Gesellschafters – Was tun?

19.06.13 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Die GbR Beteiligung kann vererblich gestellt werden. In GbR Verträgen finden sich oft einache oder qualifizierte Nachfolgeklauseln. Eine einfache Nachfolgeklausel liegt bei ff. Formulierung vor: ,,Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des BGH geht die Gesellschafterstellung nicht gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Vielmehr werden die Erben im Verhältnis ihrer Erbquote unmittelbar Gesellschafter.(Sonderrechtsnachfolge) Fazit: Es existieren in Deutschland eine Vielzahl von GbR`s. Es empfielt sich ab und an die GbR Verträge auch im Hinblick auf Nachfolgeregelungen zu überprüfen.