
Blaulicht schützt vor Haftung nicht
30.09.16 - Rechtsanwalt Alexander LamczykPolizei- und Rettungskräfte genießen im Straßenverkehr bei Einsätzen Sonderrechte. Wer die Sonderechte für sich in Anspruch nimmt, sollte jedoch darauf achten, dass er die dienstlichen Vorgaben beahctet und von den anderen Fahrzeugen auch wahrgenommen wird. Andernfalls droht bei Unfällen die Haftung gegenüber dem Dienstherren für die entstandenen Schäden. Ein Polizist, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei „Rot“ zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt, handelt grob fahrlässig und muss deshalb im Fall eines Unfalls den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen. Der Maßstab für den Grad des Verschuldens könne insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation herabgesetzt werden. Der Kläger sei ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse. Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lasse er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige. zur Pressmitteilung des Verwaltungsgerichts Münster zu 4 K 1534/15
Mülltonnen an der Grundstücksgrenze sind hinzunehmen
5.08.16 - Rechtsanwalt Alexander LamczykEs besteht kein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten durch die Baubehörde, wenn der Grundstücksnachbar zum Abstellen von Mülltonnen dort vorhandene Kfz-Stellplätze zweckenfremdet. Die landesgesetzlichen Vorschriften sind nicht nachbarschützend, sondern dienen einzig den Interessen des Straßenverkehrs. Unabhängig davon sind Mülltonnen trotz behaupteter Geruchsbelästigung nahe der Grundstücksgrenze sozialadäquat, weshalb der gewählte Standort hinzunehmen ist. Urteil des VG Neustadt vom 16. Juni 2016 – Az.: 4 K 11/16.NW
Gemeinde hat Planungshoheit bei Kindergärten
20.05.16 - Rechtsanwalt Alexander LamczykGemeinden sind nach dem Thüringer Kindergartengesetz verpflichtet, Kinder ab dem ersten Lebensjahr zu betreuen und ein entsprechendes Betreuungsangebot vorzuhalten. Häufig übernehmen nicht die Gemeinden selbst dieses Aufgabe, sondern bedienen sich freier oder sonstiger Träger. Da diese dann von der Gemeinde nur dann finanziell unterstützt werden müssen, wenn sie im sog. Bedarfsplan aufgenommen wurden, der pro Kindergartenjahr die Bedarfsplanung der voraussichtlich erforderlichen Plätze enthält, entsteht häufig Streit von den Trägern über die Aufnahme. In Ergänzung der bisherigen Spruchpraxis zur Finanzierung einer Kindertagesstätte befasste sich das VG Meiningen nunmehr mit der Durchsetzbarkeit einer Aufnahme von Einrichtungen in den Bedarfsplan. Nach Auffassung der Richter hat ein privater Kindergartenträger keinen klagbaren Rechtsanspruch auf (erstmalige und/oder zusätzliche) Aufnahme in den Bedarfsplan. Dem Träger einer Kindertageseinrichtung steht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung zu. Dem kommen die Gemeinden regelmäßig dadurch nach, dass sie alle notwendigen Daten erheben, den Bedarf ermitteln, die erforderlichen Anhörungen und die entsprechenden Abwägungen vornehmen. zum Urteil des VG Meiningen Az.: 8 K 40/14 Me
Dieses Missverständnis hätte der Kläger durch Nachdenken und logische Schlussfolgerung vermeiden können.
13.04.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczykso lautet unter anderem der Kern einer Entscheidung des Veraltungsgerichts Weimar. Ein vormalig ranghoher Beamter einer Thüringer Landesbehörde wandte sich gegen die Rückforderung zuviel gezhalter Dienstbezüge. Gegen den Rückforderungsbescheid wandte der Beamte ein, er habe nicht gewusst, dass seine Ruhestandsbezüge eines anderen Bundeslandes in Thüringen auf die laufende Besoldung angerechnet werden. Er berief sich auch auf einen Telefonvermerk mit einer Sachbearbeiterin des anderen Bundeslandes, welche ihm die Nichtanrechnung bestätigte. Die Richter vermochten dem nicht zu folgen. Einerseits hätte der Kläger als Volljurist schon aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit als Behördenleiter die Thüringer Regelung zu Anrechnung von öffentlichen Bezügen kennen müssen, zum anderen habe die in Bezug genommene Sachbearbeiterin gar nicht gewusst, auf welches Bundesland sich die zu erteilende Auskunft bezieht. Dem Kläger hätte sich dieser Umstand aufdrängen müssen, weshalb er wegen grob fahrlässiger Unkenntnis die zuviel gezahlten Bezüge erstatten muss. zur Pressemitteilung des VG Weimar
Droht dem DIHK ein Mitgliederverlust?
24.03.16 - Rechtsanwalt Alexander LamczykMit einer interessanten Konstellation befasste sich aktuell das Bundesverwaltungsgericht, dass vor allem Auswirkungen auf das Verhalten des DIHK haben wird. Kernfrage des Rechtsstreits war, ob ein Mitglied der IHK von dieser den Austritt aus dem DIHK bei Kompetenzüberschreitung verlangen kann. Die Frage wurde sowohl in der ersten als auch der letzten Instanz eindeutig mit ja beantwortet. Ein Mitglied der IHK Nord Westfalen klagte erfolgreich gegen die eigene IHK auf Austritt aus dem DIHK. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Unternehmen durch die gesetzliche Pflicht, einer berufsständischen Kammer anzugehören, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt. Deshalb müsse es die Tätigkeit der Kammer nur in dem Rahmen hinnehmen, den das Gesetz der Kammer ziehe. Nach dem IHK-Gesetz gehöre es zu den wesentlichen Aufgaben der Kammer, das Gesamtinteresse der ihr angehörenden Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, namentlich die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten; die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen sei ausdrücklich ausgenommen. Die Interessen der Gewerbetreibenden würden auch durch überregionale Fragen berührt, weshalb die Kammern sich zu einem Dachverband wie dem DIHK zusammenschließen dürfen, um ihre Belange gegenüber den...
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Beamte müssen zeitnah gegen Beförderungen von Kollegen vorgehen
17.02.16 - Rechtsanwalt Alexander LamczykWerden Beamte bei einer Beförderungsrunde übergangen, müssen Sie innerhalb eines Jahres seit der sicheren Kenntnis von den Beförderungen handeln, damit ihre Rechte nicht verwirken. Der über das Ergebnis der Auswahl weder unmittelbar schriftlich noch sonst persönlich unterrichtete Beamte, muss zur Gewährung von Rechtssicherheit für den Dienstherrn und die beförderten Beamten innerhalb eines Jahres ab der Wirksamkeit der Ernennung in das höhere Amt seines Kollegen Widerspruch dagegen einlegen. Bleibt der nicht beförderte Beamte untätig, ohne sich um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur zu bemühen geschweige denn bevorstehenden oder vollzogenen Beförderungen mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, einstweilige Anordnung, Klage, entgegenzutreten, so dürfen sich Dienstherr und beförderte Beamte im Grundsatz nach einem Jahr auf die dann nicht mehr zu erwartende Geltendmachung des Anfechtungs- und Widerspruchsrechts einrichten. Klagen sind dann unzulässig. zur Pressemitteilung des VG Weimar vom 21. Dezemebr 2015
Beihilfefähigkeit von nicht als Arzneimittel zugelassenen Präparaten
11.01.16 - Rechtsanwalt Alexander LamczykBeamte haben im Rahmen der Beihilfe Anspruch auf Kostenerstattung auch für nicht als Arzneimittel zugelassene Präparte, wenn es sich nicht nur um sog. Nahrungsergänzungsmittel handelt und das Präparat konkret der Behandlung einer Krankheit dient. Geklagt hatte ein Beamter, der unter einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet. Schon die Aufnahme kleinster Mengen Laktose führte bei ihm zu erheblichen klinischen Symptomen (z.B. Darmkoliken, osmotische Diarrhoe, Übelkeit u.a.). Der behandelnde Arzt verschrieb ein entsprechendes Präparat mit dem enthaltenen Wirkstoff Laktase, der dazu dient, den Milchzucker in verdaulichen Einfachzucker aufzuspalten und dadurch die genannten klinischen Symptome zu vermeiden oder abzuschwächen. Nach Auffassung der Richter sei für die Beihilfefähigkeit nicht die Zulassung als Arzneimittel Voraussetzung für die Kostenbeteiligung des Dienstherrn, sondern die Zweckbestimmung. Entscheidend war hier, dass mit dem Präparat ein körpereigenes, jedoch nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym zugeführt wird. zur Pressemitteilung des OVG Koblenz vom 8. Januar 2016
MPU darf häufiger angeordnet werden
15.12.15 - Rechtsanwalt Alexander LamczykAutofahrern, denen wegen alktoholbedingter Verurteilungen durch den Strafrichter die Fahrerlaubnis entzogen wurde, müssen nach akutellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07. Juli 2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichthshofs vom 17. November 2015 nach Ablauf der Sperrfrist wohl häufiger mit der Anordnung der MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde rechnen. Nach den Entscheidungen kommt es zukünftig nicht mehr auf den bis dahin geltenden Wert von 1,6 Promille an, vielmehr genüge allein die Verurteilung wegen einer Alkoholfahrt. Die Behörde muss nach Auffassung der Richter bei der Neuerteilung regelmäßig auf die fehlende Fahreignung schließen. Damit droht schon bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen alkoholbedingter Fahrfehler mit einem Promillewert ab 0,3 Promille die medizinische psychologische Begutachtung und die Pflicht zur Vorlage einer positiven Fahreignung. VGH Baden-Württemberg vom 07. Juli 2015 Az.: 10 S 116/15 VGH München vom 17. November 2015 Az.: 11 BV 14.2738 (Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern)
Auch Verwaltungsrichter können “googeln”
30.11.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk,das belegt eine jüngste Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße und führte dem Kläger dessen unvorteilhafte Prozessstrategie vor Augen. Dem Kläger wurde behörderlicherseits die Fahrerlaubnis aufgrund von zwei positiven Urinproben auf Ampehtamine entzogen. Abgesehen davon, dass der Kläger im Verfahren durch unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenenen Urinproben nicht unbedingt für die Entscheidungsfindung des Gerichts zu seinen Gunsten beigetragen haben dürfte, so lieferte er am Ende selbst das entscheidende Argument für die Klageabweisung und die gerichtliche Bestätigung der Behördenentscheidung. Der Kläger wandte ein, dass die positiven Urinproben auf die Einnahme des Appetitzüglers “AN1”, auch bekannt unter dem Begriff “Amphetaminil”, zurückzuführen sind. Allerdings war diese Verteidiungsstrategie zu kurz gedacht. Die Richter fanden über eine Internetsuche relativ schnell heraus, dass der Appetitzügler im Handel nicht frei verkäuflich -also verschreibungspflichtig ist – und als Psychopharmakon seit längerem als Rausch- und Partydroge missbraucht wird. Aufgrund dieser recherchierten Erkenntnisse glaubte das Gericht dem Kläger nicht die arglose Einnahme eiens als harmlos dargestellten Appetitzüglers zum Abnehmen. Merke: Wer vor Gericht Behauptungen zur arglosen Einnahme doch relativ starker Wirkstoffe aufstellt, sollte vorher einkalkulieren, dass auch Richter...
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Der Winter naht …
11.11.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczykund damit einhergehend kann es durchaus zu Streitgkeiten wegen der Räum- und Streupflicht kommen. Prinzipiell sind die Gemeinden selbst verpflichtet, um der eigenen Verkehrssicherungspflicht zu genügen, die öffentliche Wege, Plätze und Straßen vom Schnee zu räumen und zu streuen. Die Pflicht wird häufig in zulässiger Weise auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg hat am gestrigen Dienstag entschieden, dass Gemeinden die Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen auf direkte Anlieger beschränken können; gegenüberliegende Anlieger also außen vor bleiben. Hintergrund war wie fast immer ein Streit unter Nachbarn. Der unmittelbare Anlieger beschwerte sich merhfach bei der Gemeinde, dass sein Gegenüber der bestehenden gemeinschaftlichen Pflicht nicht ansatzweise nachkomme. Die Gemeinde solle den anderen mit Ordnungsmitteln anhalten. Als sich der Anlieger weiter beschwerte, weil die Gemeinde nichts mache und auch der andere Anlieger immer noch untätig blieb, änderte die Gemeinde kurzerhand die Satzung. Die neue Fassung der Streusatzung gefiel wiederum dem Nörgler nicht, da er jetzt allein zuständig sei. Zu Recht entschied der VGH. “Es sei mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Antragsgegnerin von der ihr im Landesstraßengesetz eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht...
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