Tag Archive: Mietrecht
5.09.24 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Seit 2004 bewohnte die schwerbehinderte Mieterin die benötigte barrierefreie Erdgeschosswohnung. Bereits seit 2019 war es der Mieterin jedoch nicht gelungen eine geeignete andere Wohnung in Heidelberg zu finden. Das Mietverhältnis sollte von den Vermietern 2023 nun wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Mieterin widersprach der Kündigung und machte geltend, dass die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte darstelle, welches die Vorinstanz jedoch abgelehnt und die Kündigung zunächst als berechtigt angesehen hat. Das LG Heidelberg hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und entschied, dass das Mietverhältnis fortbestehen muss. Konkret seien die Interessen der Vermieter zwar berechtigt, jedoch überwögen die Interessen der Mieterin durch die enge Verknüpfung ihrer Wohnung mit ihrer sozialen und therapeutischen Versorgung. Eine Räumung wäre auch in Abwägung mit den Vermieterinteressen eine unzumutbare Härte für sie. Das Fortbestehen des Mietverhältnisses ist bis zum Finden einer zumutbaren Alternative somit gerechtfertigt. Fazit: Die Interessenabwägung bei Eigenbedarfskündigungen kann vielschichtig sein und insbesondere Härtefälle erfordern eine gründliche Prüfung durch die Gerichte. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung, die spezifischen Umstände jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen und soziale Härten sorgfältig zu berücksichtigen. Landgericht Heidelberg, Urt. v....
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9.08.23 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich mit zahlreichen geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Unter anderem wurde geltend gemacht, dass der sich im Hof nackt sonnende Vermieter zu einem Minderungsanspruch führe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger nicht beeinträchtigt werde. Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. OLG Frankfurt am Main, 18.04.2023 – 2 U 43/22
18.02.22 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Die Antwort vorweg: Es kommt drauf an! Mit dieser Fragestellung befasste sich vor kurzem der Bundesgerichtshof. In einem Streitfall galt es zu entscheiden, ob bei einer ordentlichen Kündigung eines Gewerberaummietvertrags durch den Vermieter ein Schriftformverstoß als Grund ebendieser Kündigung vorläge. Der Vermieter argumentierte, dass nach zweimaliger Einigung über die Höhe der Mietminderung ein Schriftformverstoß vorliege und er deshalb das Mietverhältnis ordentlich kündigen könne. Hierbei ist die Mietminderung auf das Bestehen des Minderungsgrundes festgelegt. Der Bundesgerichtshof entschied im konkreten Fall zu Ungunsten des Vermieters, da ein solcher Verstoß nicht bestätigt werden konnte.Die Vorschrift des § 550 BGB solle nach Ausage der obersten Bundesrichter den Erwerber eines Grundstücks davor schützen, bei Eintritt in einen Mietvertrag, dessen Bedingungen er mangels Schriftlichkeit nicht zuverlässig erkennen kann, an die vertraglichen Regelungen länger als ein Jahr gebunden zu sein. Daneben diene § 550 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien zu gewährleisten und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen. In vorliegenden Fall war jedoch die Laufzeit der Mietminderung deutlich unter einem Jahr, folglich bedürfte die...
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1.02.22 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Erstmalig entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.01.2022 zur möglichen Anpassung der Gewerberaummiete während des Lockdowns in Pandemiezeiten! Leider vielen die Entscheidungsgründe eher enttäuschend aus. Es bleiben viele Fragen offen. Doch von vorn: Der Bundesgerichtshof entschied über eine Klage des Vermieters auf Zahlung der Gewerberaummiete zu befassen. Der Mieter, eine bekannte Textilkette, musste aufgrund von Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums das Geschäft in den angemieteten Räumlichkeiten vom 19. März 2020 bis einschließlich zum 19. April 2020 schließen. Infolgedessen zahlte der Mieter für den Monat April keine Miete. Der Vermieter klagte auf Zahlung. Das Oberlandesgericht Dresden entschied inn der Berufunginstanz, dass der Mieter lediglich die hälfte der Miete zahlen müsse. Der Bundsgerichtshof hob nun das Urteil auf. Eine Anpassung der Miethöhe sei auf Grundlage der Störung der Geschäftsgrundlage bei hoheitlich angeordneten Geschäftsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie grundsätzlich möglich. Ein Mietmangel, so argumentierten die Mieter in der Instanzrechtsrechtsprechung, läge aber nicht vor. Vielmehr sei die sog. „Große Geschäftsgrundlage“ betroffen. Darunter sei die Erwartung der Vertragsparteien zu verstehen, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern. Diese Erwartung sei durch die...
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16.04.21 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Das Berliner Abgeordnetenhaushatte in einem von Anfang an höchst problematischen Gesetz drastisch versucht, die Mieten in Berlin zu senken und für längere Zeit mehr oder wenig festzuschreiben. Hierzu äußerte sich nun das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat das Gesetz erwartungsgemäß für verfassungswidrig erklärt, da dem Land die Gesetzgebungskompetenz hierfür fehlt. Bei den Regelungen handelt es sich um Vorschriften des Mietrechts. Insofern hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, so dass die Regelungsbefugnis der Länder entfällt. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Auswirkungen hat die Entscheidung zunächst auf alle laufenden Mieterhöhungsverfahren. Hier kommt eine „Deckelung“ nicht mehr in Betracht. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021, 2 BvF 1/20.
4.01.21 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 23.09.2020, dass eine umfangreiche Erforschung der Ursache eines durch den Mieter angezeigten Mangels kein Anerkenntnis des Vermieters dahingehend darstellt, dass tatsächlich ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt. Im Fall ging es um eine Geruchsbeeinträchtigung, welche wohl von einem Textilboden herrührte. Der Mieter minderte die Miete und kündigte das Mietverhältnis. Der Vermieter verlangte klageweise die Zahlung des Mietrückstandes. Will ein Mieter, der die ihm zum Gebrauch überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat, wegen eines Mangels der Mietsache eine geringere als die vereinbarte Miete zahlen oder sich durch eine Kündigung vom Mietverhältnis lösen, trage er nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die ihm zukommende Tatsache der Existenz dieses Mangels. Weil allerdings nicht jede Beeinträchtigung in gemieteten Räumen zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führe, müsse der Mieter darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass eine spürbare und das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigende Belastung vorliege. Der Vermieter hatte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz“ angeboten, den gesamten Boden bei Nachzahlung der geminderten Miete auszutauschen, um den bestehenden Streit über das Vorliegen eines Mangels zu beenden. Damit sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden,...
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2.12.20 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Das neue WEG ist zum 1.12.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz bringt zahlreiche deutliche Veränderungen hervor. Unter anderen werden Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen vereinfacht. Diese sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Außerdem ist eine Eigentümerversammlung künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beschlussfähig. Die Einberufungsfrist wird von zwei auf vier Wochen verlängert. Die Einberufung könnte künftig auch per E-Mail erfolgen. Die vorstehenden Änderungen dienen nur als Aufzählung. Es wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen, die allesamt im Bereich des Blogs nicht dargestellt werden können. Eine kurze Übersicht finden Sie unter nachstehenden Link. Übersicht WEG Reform
3.04.20 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Der Bundestag hat aufgrund der COVID-19- Pandemie folgende mietrechtlichen Regelungen geschaffen: Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstückee oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit der Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19- Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19- Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.Gleiches gilt für Pachverhältnisse. Bei mietrechtlichen Fragen sind wir telefonisch sowie per E-Mail für Sie erreichbar.
16.05.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
Der Vermieter einer Wohnung forderte dien Mieterzur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern auf. Der Vermieter ist der Meinung, ihm sei persönlich Zutritt zum Haus zum Zweck des Einbaus der Rauchwarnmelder zu gewähren. Der Mieter ist hingegen der Ansicht, dass der Vermieter den Einbau der Rauchmelder auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen müsse. Aufgrund eines anhaltenden Konflikts zwischen den Mietparteien sei es dem Mieter auch nicht zumutbar, dass der Vermieter die Wohnung betrete. Das Amtsgericht München (Urt.v.30.08.2018, Az. 432 C 6439/18) g verurteilte den Mieter in dem von ihnen bewohnten Reihenhaus die Montage von Rauchmeldern durch den Vermieter in allen als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmer genutzten Räumen sowie den dorthin führenden Fluren zu dulden. Der Einbau darf im Grundsatz gerade auch durch den Vermieter persönlich vorgenommen werden. Der Mieter ist demnach zur Duldung von Maßnahmen nicht nur durch vom Vermieter beauftragte Handwerker, sondern auch durch den Vermieter persönlich verpflichtet.
15.02.19 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn
„In meiner Mietwohnung kann ich machen was ich will…“ – eben nicht, so das Amtsgericht Frankfurt am Main. Liegen Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aus der Wohnung heraus zulassen, kann dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bedeuten. „Grundsätzlich steht es dem Mieter frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist. Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlässt und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich. Liegen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, ist dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.“ Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt.v.06.02.2019 – 33 C 2802/18