Sammelklage wegen Dieselskandal eingereicht

2.11.18 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Am gestrigen Donnerstag trat nunmehr ein neues Gesetz in Kraft, dass die Möglichkeiten der Verbraucher erweitern soll und ihnen das persönliche Klagerisiko nimmt. Die Verbraucherzentrale Bundesverband nahm das neue Gesetz gleich zum Anlass, eine sog. Musterfeststellungsklage gegen die großen Autohersteller wegen der Manipulationen am Schadstoffausstoß einzureichen.  Das Gericht prüft nunmehr die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage und betritt damit Neuland. Derartige, den aus den USA bekannten Sammelklagen, ähnliche Klagemöglichkeiten kannte das deutsche Recht bis dato nicht. Sobald die Klage zugelassen ist, wird sie im ebenfalls neu einzurichtenden Klageregister beim Bundesamt der Justiz, so dass sich jeder Betroffene durch Registrierung anschließen kann. Die Möglichkeit wird voraussichtlich ab Mitte / Ende November möglich sein. Geschädtigte sollten daher die neue und günstige Möglichkeit nutzen. Pressemitteilung der vbzv   


Kein Widerrufsrecht der Zustimmung zur Mieterhöhung

17.10.18 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Post vom Vermieter ist meistens nicht erfreulich, schon gar nicht wenn dieser die Miete erhöhen möchte. Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen des Vermieters einmal zu, dann ist diese Erklärung für ihn bindend und sollte daher gut überlegt sein. In einer Fall versuchte der betroffene Mieter seine Erklärung nach den Grundsätzen zu widerrufen, wie sie bspw. im Onlinehandel gelten. Hintergrund war, dass die gesamte Schriftverkehr per Brief erfolgte. Eigentlich wären die Verbraucherschutzvorschriften anwendbar, weil auch bei der Anbahnung von Verträgen über Wohnraum ein Widerrunfsrecht besteht. Allerdings scheiterte der betroffene Mieter in allen Instanzen mit dem Widerrufsjoker. Alle Instanzen bescheinigten dem Mieter, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht für den Fall einer Zustimmung zur Mieterhöhung nicht besteht. Prinzipiell sei schon die Ausgangslage völlig anders. Einerseits habe der Mieter 2 Monate Zeit, sich die Mieterhöhung gründlich zu überlegen und sich ggfs. rechtlichen Rat einzuolen. Weiterhin kann sich der Mieter eine Begründung geben lassen und er kennt die bereits angemietete Wohnung. Von einer Überrumpelung, Überfforderung oder fehlenden Prüfmöglichkeit kann daher nicht die Rede sein.  Im Übrigen besteht auch kein Widerrufsrecht, wenn vor Abschluss eines Mietvertrages die...

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BGH stellt klar: Vermieter muss nicht die Fenster reinigen

15.10.18 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Der Mieter einer Loft-Wohnung hatte von seinem Vermieter gefordert, dass dieser die großen, teilweise nicht zu öffnenden Fensteraußenflächen des Lofts vierteljährlich reinigen lässt. Diese würden witterungsbedingt schnell verschmutzen und so den Blick nach außen beeinträchtigen. Nach Ansicht des Mieters mindere diese Beeinträchtigung den Wohnwert. Das Amtsgericht Mainz wies die Mieterklage ab, jedoch gab das Landgericht Mainz dem Mieter teilweise Recht und verpflichtete den Vermieter zu einer einmal jährlichen Reinigung der Fenster. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schlussendlich entschieden, dass der Vermieter die Fenster überhaupt nicht putzen lassen muss. Auch dann nicht, wenn die Reinigung der Fenster mit starren Fenstersegmenten für den Mieter nur schwer umzusetzen sei. Der Mieter könne sich ja professionelle Hilfe eines entsprechenden Unternehmens holen. BGH, Urteil vom 21.08.2018, Az. VIII ZR 188/16


Fachanwältin für Arbeitsrecht – Herzlichen Glückwunsch !!

1.10.18 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Herzlichen Glückwunsch zur Fachanwältin für Arbeitsrecht an unsere Kollegin Rechtsanwältin Susan Wittig.Die Fachanwaltsurkunde hat sie am 06.09.2018 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringen verliehen bekommen.Sie ist seit Jahren sehr erfolgreich im Arbeitsrecht besonders auch im kollektiven Arbeitsrech tätig .Wir freuen uns, dass wir damit die Qualität der arbeitsrechtlichen Beratung für unsere Mandanten weiter verbessern können.


Recht auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs

28.09.18 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall das Recht hat, das Fahrzeug des Geschädigten ohne Angabe von Gründen nachzubesichtigen, auch wenn bereits ein privates Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe vorliegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung war dies nicht ohne Weiteres möglich, es mussten begründete Zweifel an dem vom Geschädigten vorgelegten Gutachten dargelegt werden. Für den Geschädigten ergibt sich aus dieser Entscheidung ein Nachteil, weil das OLG Saarbrücken darauf abstellt, ob der Haftpflichtversicherer begründete Zweifel am Privatgutachten des Geschädigten haben durfte oder nicht. Ob er diese Zweifel dem Geschädigten mitteilt, ist dabei nicht erheblich. Das Gericht führte aus: „Kann der Haftpflichtversicherer begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachtens haben, verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Rücksichtspflicht, wenn er dem vom Haftpflichtversicherer beauftragten Sachverständigen, ohne einen berechtigten Grund zu haben, die Besichtigung des Fahrzeugs verwehrt“. Die Entscheidung kann durchaus kritisch gesehen werden, denn den Geschädigten trifft im Falle der Klageerhebung ohne Nachbesichtigung das volle Prozessrisiko, während der Sachbearbeiter der Versicherung (welchen keinerlei Risiko trifft) außergerichtlich keine Zweifel begründen muss. Wenn er im späteren Prozess diese aber darlegt,...

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Keine Zusatzkosten für eigenen Ticketausdruck

14.09.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.08.2018 (Aktenzeichen III ZR 192/17). Servicegebühren von Internetanbietern dürften damit Geschichte sein. Für die elektronische Übermittlung verlangte ein bekanntes Unternehmen bisher für diese „ticketdirect“-Option pauschal eine „Servicegebühr“ in Höhe von bis zu 2,50 Euro, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfielen. Für die Versandart „Premiumversand“ berechnete das Unternehmen zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 € „inkl. Bearbeitungsgebühr“. Eine pauschale „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig, so der Bundesgerichtshof. Der Senat hat die von der Beklagten verwendeten  Klauseln als Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. „Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder – wie beim Versendungskauf – nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich...

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OLG Frankfurt: „Biss zum Morgengrauen“ – aber keine Vampirsaga

12.09.18 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Nicht selten gibt es für Fahrzeugbesitzer ein böses Grauen am Morgen, wenn in der Nacht Nager am bzw. im Wagen am Werke waren. Gut, wenn man eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat.   Im Frühjahr 2014 machten sich Nagetiere am Fahrzeug des späteren Klägers zu schaffen. Sie zerbissen die Wasserabläufe des Panoramadachs, knabberten den Airbag auf der Beifahrerseite an und zernagten die Dämmung und Isolierung der Verkabelung hinter dem Armaturenbrett. Ein Sachverständiger bestätigte diese und weitere Schäden, die er eindeutig auf Nagetiere, wohl Mäuse, zurückführte. Der Versicherer lehnte eine Leistungspflicht ab. Er verwies auf die folgende Regelung in seinen Versicherungsbedingungen: „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen […].“ Nach Ansicht des Versicherers waren die Schäden am Fahrzeuginnenraum entstanden. Das OLG Frankfurt am Main hatte nun zu entscheiden. Das Gericht gab dem Fahrzeughalter Recht. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinne der Klausel entstanden. Damit sei nämlich nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Die Versicherung musste...

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wie man sich richtig bettet …

29.08.18 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

oder so ähnlich musste jüngst das Landgericht Koblenz entscheiden und die Mangelhaftigkeit eines Bettes mit zwei Matratzen beurteilen. Stein des Anstosses war eine Kuhle, welche sich nach ungefähr zweijähiger Nutzung aus dem ehemlas vorhandanen Matratzenspalt bildete. Nach Meinung des Käufers war der Schlafkomfort dahin. Der Kläger erwarb bei dem später beklagten Möbelhaus ein breiteres Bett, auf dessen Rost zwei Matratzen lagen. Der Kläger schlief mittig auf dem vorhandenen Matratzenspalt. Schon die erstianstanzlich hinzugerufene Sachverständige für industrielle Möbel bescheinigte diesem Liegeverhalten eine unsachgemäße Nutzung, weil die Matratzenseiten nicht derart befestigt sind, dass man auf Ihnen liegen  kann. Auch die Koblenzer Richter folgten dieser Sichtweise, denn das Schlafen auf der Spalte zwischen zwei Matratzen entspreche nicht der üblichen Nutzung eines Doppelbettes. zur Pressemitteilung LG Koblenz 6 S 92/18


Behauptete Eigenbrandstiftung muss der Versicherer voll beweisen

27.08.18 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Das OLG Jena hat in seinem Urteil vom 01.02.2018 (4 U 567/15) klargestellt, dass das häufig zur Ermittlung einer Brandursache verwendete Eliminationsverfahren lediglich eine methodische Umkehr der Beweisführung darstellt, jedoch für den insofern beweisbelasteten Versicherer keine Erleichterung beinhaltet. Insbesondere genügt es im Allgemeinen nicht, wenn für eine Alternativursache lediglich keine Anhaltspunkte vorliegen. Etwaige Zweifel an einer vorsätzlichen Inbrandsetzung können nicht durch ein mögliches Motiv des Versicherungsnehmers kompensiert werden. Vielmehr ist erst dann auf ein mögliches Motiv des Versicherungsnehmers abzustellen, wenn eine vorsätzliche Inbrandsetzung als solche feststeht. Vorliegend war die Gaststätte des Versicherungsnehmers abgebrannt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer aufgrund des Gutachtens zur Brandursache ein. Gleichwohl zahlte der Versicherer nicht und beruft sich eine Eigenbrandstiftung. Inzwischen ist das Verfahren beim BGH zum Az. IV ZR 55/18 anhängig. Urteil des OLG Jena vom 01.02.2018 zu Az. 4 U 567/15  


Neues zur Videoüberwachung

27.08.18 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut mit der Beweisverwertung einer offenen Videoüberwachung beschäftigt.Der Beklagte betreibt einen Tabak-und Zeitschriftenhandel und stellte im 3.Quartal 2016 einen Fehlbestand bei Tabakwaren fest.Bei einer Auswertung der Videoaufzeichnungen imAugust 2016 stellte der Beklagte fest, das die Klägerin an zwei Tagen vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse eingelegt hat.Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.Das Landesarbeitsgericht hielt die Videoüberwachung wegen eines Beweisvertungsverbotes für unzulässig.Dies sah das BAG anders  und hob das Urteil auf und verwies zurück. Fazit: Das BAG hielt auch ein nachträgliche Auswertung der offenen Videoüberwachung für zulässig.Der Arbeitgeber kann also warten, bis er einen Verdacht einer strafbaren Handlung hat. BAG 23.08.18 2 AZR 133/18