Kein Nutzungausfallersatz bei defektem Fernsehkabelanschluss

5.03.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

So entschied jedenfalls das Amtsgericht München (Urteil vom 24.10.2017 – 283 C 12006/17). Was war geschehen? Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Vertrag über die Bereitstellung Kabelanschlusses. Seit dem 13.02.2017 war kein Fernsehempfang über die Beklagte mehr möglich. Die Beklagte nutzte das „OPAL-Netz“ der Telekom, welches von dieser abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird. Der Kläger verlangte nunmehr 1.600,00 EUR Nutzungsausfall. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nutzungsausfall im Falle eines Internetanschlusses – auch im Falle des allein streitgegenständlichen Fernsehanschlusses zur Zahlung von Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls verpflichtet sei, welcher mit 50,00 € je Tag anzusetzen sei. Bei 32 Tagen seien das insgesamt 1.600,00 €. Ein anderweitiger Fernsehempfang sei erst ab dem 17.03.2017 möglich gewesen. Das Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Nutzungsausfall. Entschädigung für Nutzungsausfall sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Anders als der Komplettausfall eines Internetanschlusses wirke sich der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses als solcher nicht signifikant auf die...

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Mieter verstorben und kein Erbe in Sicht

2.03.18 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Vor dieser Situation können Vermieter stehen. Was also tun, wenn der eigene Mieter verstorben ist und die Erben entweder unbekannt sidn oder aber die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Situation mag solange gut gehen, wie die Mieten noch noch Konto eingezogen werden können. Problematisch wird es spätestens bei Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder zurückgegebenen Lastschriften aufgrund nicht mehr gedeckter Konten. Einfach räumen darf der Vermieter die Wohnung nämlich nicht. Die Kündigung und beräumung der Wohnung ist allein Aufgabe der (unbekannten) Erben.  In diesen Fällen kann eine sog. Nachlasspflegschaft beantragt werden. Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters ist durch das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung geltend zu machen. Der Umstand, dass der Mieter vermögenslos war beziehungsweise der Nachlass voraussichtlich dürftig ist, steht dem nicht entgegen. In diesem Sinne hat das Kammergericht Berlin in dem Beschluss vom 02.08.2017 zu Aktenzeichen: 19 W 102/17 den Rechtspfleger beim zuständigen Nachlassgericht zum Handeln angewiesen, der diese gesetzliche Möglichkeit zunächst noch ablehnte.


Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät Leivtec XV3 nicht mehr standardisiert?

28.02.18 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Amtsgericht Jülich in seinem Urteil vom 08.12.2017 ( Az.: 12 OWi 122/16). In dem eingeholten Sachverständigengutachten stellte sich heraus, dass die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Verbindungskabel seien nicht ausreichend auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit hin geprüft worden. Sinn und Zweck solcher Prüfungen ist es, si-cherzustellen, dass die Bauteile des Messgeräts nicht durch bestimmte elektromagnetische Felder beeinflusst werden, wodurch falsche Messergebnisse zustande kommen können. Die Geschwindigkeitsmessung könne auch nicht nachträglich auf ihre Richtigkeit überprüft werden, da das Messgerät Leivtec XV3 seit einem Software-Update die Einzelmesswerte, aus denen das Geschwindigkeitser-gebnis errechnet wird, nicht mehr speichert. Daher ist eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht nachweisbar, weshalb freigesprochen wurde. Zum besseren Verständnis: Wenn ein Messsystem als standardisiert gilt, kann der Richter die Zuverlässigkeit der Messung unterstellen, solange keine konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Ist nicht mittels standardisierten Messverfahrens gemessen worden, muss das Gericht von der Richtigkeit überzeugt sein, in seinem Urteil die Durchführung der Messung ausführlich darstellen und regelmäßig höhere Toleranzabzüge vornehmen. Volltextabruf über den folgenden Link


Streupflicht endet an der Grundstücksgrenze

27.02.18 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Im Januar 2010 stürzte in München ein Mann auf dem glatten Bürgersteig. Die Stadt München war für die Räumung des Gehwegs zuständig, hatte jedoch nur einen 1,20 m breiten Streifen geräumt. Zwischen diesen Passierstreifen und dem Hauseingang, aus welchem der Mann trat, verblieb eine schmale nicht geräumte und gestreute Fläche, auf welcher der Fußgänger zu Fall kam und sich schwer verletzte. Er verklagte die Eigentümerin des Mietshauses auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Wie auch die beiden ersten Instanzen wies der Bundesgerichtshof nun die Klage ab. Die Eigentümerin traf keine Räumpflicht. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, „mit der gebotenen Vorsicht“ den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren. „Ein oder zwei Schritte hätten dafür genügt“, sagte die Vorsitzende Richterin. Das nicht gestreute Gehwegstück gehöre in den Bereich des „allgemeinen Lebensrisikos“. Es gibt keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren. Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 21.02.2018 zu Az. VIII ZR 225/16


Ein neuer Anspruch auf Hinterbliebenengeld!

21.02.18 - Rechtsanwältin Petra Rost

Mit der am 22.07.2017 in Kraft getretenen Ergänzung des § 844 BGB um einen Abs. 3 haben nun auch Angehörige eines Getöteten Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens (Schmerzensgeld). Anspruchsberechtigte sind alle, die zum Getöteten zur Zeit der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Ein solches wird vermutet,wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Anlass für die Einführung dieser Regelung waren die spektakulären Massenunfälle wie der Flugzeugabsturz der German-Wings-Maschine in den französischen Alpen am 24.03.2015. Kritisiert wurde die im deutschen Recht bis dato fehlende Regelung allerding schon seit vielen Jahren. Entschädigt werden soll aber nicht der (immaterielle) „Wert“ des Lebens des Getöteten, sondern die schwere Störung des Gemütszustandes des nahen Angehörigen, seine Trauer. Für diese solle eine „angemessene“ Entschädigung gezahlt werden. Bis dato wurde den Hinterbliebenen für den „seelischen Schaden“ unter gewissen Voraussetzungen einen sogenannten „Schockschadenersatz“ zugesprochen.


Rechtsprechung zum Prüfungsrecht juristischer Klausuren

16.02.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

DIe fehlerhafte Korrektur juristischer Klausuren in der staatlichen Pflichtfachprüfung begründet in der Regel keinen amtshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Prüflings. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.12.2017 (Az. 11 U 104/16). Der  Kläger verlangt vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz aufgrund eines Bescheides des Justizprüfungsamtes, mit welchem seine staatliche Pflichtfachprüfung aufgrund der Bewertung von vier Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ für nicht bestanden erklärt wurde. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides stellte das Oberverwaltngsgericht bereits am 18.04.2012 fest und beanstandete die bei den beiden Klausuren im öffentlichen Recht angewendeten Prüfungsmaßstäbe als fehlerhaft. Der Bescheid war zu der staatlichen Pflichtfachprüfung ergangen, zu der sich der Kläger im März 2007 angemeldet hatte. Zwischenzeitlich, im Jahre 2011, hat der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ist derzeit als Rechtsanwalt tätig. Aufgrund des rechtswidrigen Prüfungsbescheides aus dem Jahre 2007 hat der Kläger vom beklagten Land 105.000 Euro brutto Verdienstausfall und den Ersatz weiterer 1.645 Euro Studiengebühren verlangt. Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts seien die Voraussetzungen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches nicht erfüllt. „Dem beklagten Land falle zwar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur...

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Zur Haftung nach einem Verkehrsunfall

12.02.18 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich vorliegenden Fall mit einer klassichen Frage des Verkehrsunfallrechts auseinandersetzen. Ein Fahrzeugführer sein Auto stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt abgebogen. Zwei nachfolgende Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Dem dritten Fahrer gelang das nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf. Bei einem klassischen Auffahrunfall stellt sich die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist und für ihn aufzukommen hat. Der erste Anschein spricht bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden. Es liegt grundsätzlich nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein Mitverschulden treffen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Das Oberlandesgericht gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse grundsätzlich immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen. Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. „Die Zeugen hätten glaubhaft ausgesagt, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht...

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BGH stärkt Mieterrechte

9.02.18 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleich in zwei Urteilen die Rechte von Mietern bei ungewöhnlich hohen Energierechnungen gestärkt. Ein Fall betraf ungewöhnlich hohe Heizkosten, im anderen Fall ging es um die überhöhte Stromrechnung.  Der BGH urteilte, dass Mieter im Streit mit Energieversorgern deutlich überhöhte Abrechnungen nicht bezahlen müssen, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ des Energieanbieters besteht. Wenn der Vermieter klageweise gegen die Mieter vorgeht, muss er seine hohen Forderungen auch beweisen. Wenn sich die Nachzahlungsforderungen jedoch im üblichen Rahmen von einigen Hundert Euro bewegen, müssen Mieter aber auch weiterhin zunächst zahlen und dann notfalls gerichtlich die Überzahlung zurück fordern. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall aus Niedersachsen forderte ein Stromanbieter von einem Rentnerpaar mehr als 9.000 Euro an Stromnachzahlungen. Es soll mehr als 10 mal so viel Strom verbraucht haben wie im Jahr zuvor. Der BGH stellte sich wie zuvor das Oberlandesgericht auf die Seite der Verbraucher. Der Stromanbieter hatte zwar argumentiert, dass der Zähler von einem Gutachter überprüft worden sei, jedoch nicht nachgewiesen, dass die Rentner tatsächlich knapp 32.000 kWh verbraucht hatten. Im anderen Fall sollten Mieter...

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Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder

7.02.18 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein volljähriges Kind einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen seine Eltern hat, wenn sich das Kind – in Abänderung seiner bisherigen Pläne – in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem sich inhaltlich an den Beruf anschließenden Studium entschließt. OLG Oldenburg Beschluss vom 02.01.2018 4 UF 135/17 Nach dem Realschulabschluss hatte die junge Frau zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen i.H.v. 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von ihrer Mutter zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte. Diese war der Meinung nicht mehr unterhaltspflichtig zu sein, weil die Tochter eine abgeschlossene Ausbildung habe und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen. Das OLG Oldenburg hat eine Unterhaltsverpflichtung auch für das Studium bejaht. Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung...

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Der Gesellschafterliste nach der Novelle des Geldwäschegesetzes

2.02.18 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Nach dem Geldwäschegesetz (Novelle 26.6.2017) haben die Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sowie Treuhänder bestimmter Rechtsgestaltungen ab dem 1.10.2017 die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister über ihre „wirtschaftlich Berechtigten“. Im Zuge der neuen Regelungen wurde auch die Regelung des § 40 GmbHG zur Gesellschafterliste geändert. § 40 GmbHG sieht nunmehr vor, dass für jeden Geschäftsanteil, der in der Liste ausgewiesen ist, angegeben werden muss, wie hoch die prozentuale Beteiligung des Anteils bezogen auf das Stammkapital ist. Zudem muss zu jedem Gesellschafter angegeben werden, wie hoch seine prozentuale Gesamtbeteiligung im Verhältnis zum Stammkapital ist, so dass bei Gesellschaftern, die mehrere Geschäftsanteile halten, auch die Gesamtbeteiligung prozentual ausgewiesen werden muss. Ergänzend sieht § 8 EGGmbHG vor, dass die neuen Regelungen des § 40 GmbHG auf Gesellschaften, die am 26.6.2017 bereits im Handelsregister eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die geänderten Anforderungen erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist. Bereits eingereichte Gesellschafterlisten sind somit nicht abzuändern.