Frohe Weihnachten
22.12.17 - Rechtsanwalt Alexander LamczykDas gemeinsame Haus nach der Trennung
20.12.17 - Rechtsanwältin Petra RostDas OLG Bremen (Beschluss vom 22.08.2017, 5 WF 62/17) hat entschieden, dass ein Ehegatte, der das im gemeinsamen Miteigentum stehende Hausgrundstück endgütltig verlassen hat, kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte hat, ohne das ein besonderer Grund vorliegt. Keinen besonderen Grund in diesem Sinne stellt der Wunsch nach einer Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen zum Zwecke des freihändigen Verkaufs der Immobilie dar, wenn der verbliebene Ehegatte den freihändigen Verkauf ablehnt. Die Ablehnung des freihändigen Verkaufs der Immobilie ist auch nicht treuwidrig, da der Gesetzgeber keine gesetzliche Verplichtung zur Zustimmung zum freihändigen Verkauf vorsieht.Der Ehegatte, der sich dem freihändigen Verkauf wiedersetzt, um die Immobilie im Wege der Teilungsversteigerung selbst zu ersteigern, macht sich nicht schadensersatzpflichtig.
Wird 2018 das Jahr des Datenschutzes?
18.12.17 - Rechtsanwalt Thomas FickWohl ja, denn nach langem Ringen tritt die neue EU Datenschutzgrundverordnung ab dem 25.05.2018 in Kraft.Durch den Rechtscharakter einer Rechtsverordnung gilt künftig für alle Bürger der EU der gleiche Datenschutz.Künftig müssen Unternehmen Betroffene von der Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten umfassender und genauer als bisher informieren.Ferner müssen die Unternehmen viele Verfahrensregeln einführen.Als Beispiel gelten die Art.20 ( Datenübertragbarkeit),Art. 35( Datenschutzfolgeabschätzungen) sowie Art.17 (Recht auf Vergessenwerden). Fazit: Für Unternehmen ist es wichtig,sich rechtzeitig mit der Rechtslage zu befassen, da bei Verstössen erhebliche Bußgelder festgesetzt werden können.
Mozzarella und Nordseekrabbensalat im Handgepäck
13.12.17 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornFluggäste dürfen keinen Mozzarella und Nordseekrabbensalat im Handgepäck mitführen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg. Was war geschehen? Ein Fluggast war verärgert, dass er seine 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ nicht im Handgepäck mitführen durfte. Die Bundespolizei hatte dem Kläger untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Zu Recht, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Fluggast ging gegen das Urteil in Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Die genannten Lebensmittel durften im Handgepäck nicht mitgeführt werden. „Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen.Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, welche einer hinreichenden Bestimmung genügen, hat der Kläger jedoch nicht eingehalten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15
BGH: Keine Nutzungsentschädigung!
7.12.17 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja GieseEin Mann mietete für sich und seine Frau eine Drei-Zimmer-Wohnung an. Rund 4 Jahre später, nach der Scheidung von seiner Ehefrau, kündigte der Mieter den Mietvertrag ordentlich. Die Vermieterin vertrat jedoch die Meinung, dass eine alleinige Kündigung eines Mieters unzulässig ist. Er könne nur gemeinsam mit seiner Ehefrau den Mietvertrag kündigen. Die Vermieterin beanspruchte also weiterhin die monatliche Miete. Da der Mieter diese nicht zahlte und sich auch weigerte, die Wohnung zurückzugeben, klagte die Vermieterin. Zwei Instanzen gaben der Klage statt. Amtsgericht und Landgericht vertraten die Auffassung, es stehe der Vermieterin zwar kein Anspruch auf Mietzahlung zu, da der Mietvertrag durch die ordentliche Kündigung des Mieters beendet worden sei. Der Ehemann sei alleiniger Mieter der Wohnung gewesen und habe daher den Mietvertrag allein kündigen dürfen. Jedoch habe die Vermieterin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Wohnung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof sieht dies jedoch anders: Geht der Vermieter davon aus, dass die Kündigung des Wohnungsmieters unwirksam ist, schließt dies den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltens der Mietsache aus....
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Ist ein Verein, der 9 Kita`s betreibt ,noch gemeinützig?
4.12.17 - Rechtsanwalt Thomas FickDer beteiligte Verein hat 11 Mitglieder und betreibt 9 Kindertagesstätten mit jeweils 16 bis 32 Kindern.Das Amtsgericht Charlottenburg wollte den Verein von Amts wegen aus dem Vereinsregister löschen,weil sein Hauptzweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.Das sah der BGH in einer aktuellen Entscheidung anders.Die wirtschaftliche Betätigung des Vereins durch den Betrieb der 9 Kita`s steht der Gemeinützigkeit nach § 51 AO nicht entgegen, wenn die Vereinsmittel laut Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen sind.Die wirtschaftliche Betätigung des Vereins bleibe somit dem ideellen Hauptzweck untergeordnet. Fazit:Eine wichtige Entscheidung des BGH,der zahlreiche Vereine betrifft,die sich mit der Betreuung von Menschen beschäftigen. BGH Beschluß vom 16.05.2017-II ZB 7/16
„Auffahrunfall“ auf der Skipiste
4.12.17 - Rechtsanwältin Petra RostDas LG Köln hat mit Urteil vom 15.08.2017 – 30 O 53/17 entschieden, der sogenannte Anscheinsbeweis gilt auch für einen „Auffahrunfall“ auf Skipiste. Nach dem Zusammenstoß zweier Skifahrer spricht bei Geltung der FIS-Regeln des Internationalen Ski-Verbandes ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von hinten kommende Wintersportler die Alleinschuld an dem Unfall trägt. Die beiden beteiligten deutschen Skifahren waren in einem Tiroler Skigebiet unterwegs. Der Kläger befuhr mit seinem Sohn eine Piste, als es zu einem heftigen Zusammenstoß mit dem Beklagten kam. Der Kläger erlitt eine Unterschenkelfraktur, der Beklagte drei Rippenfrakturen. Der Kläger musste von der Bergwacht mit dem Helikopter ins Krankenhaus verbracht werden. Bei beiden Beteiligten wurde zudem die Skiausrüstung beschädigt. Vor dem LG Köln bestand Streit um die Verschuldensquote der wechselseitig geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgelansprüche, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit einer Quote von 50 % reguliert hatte. Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht. Der Beklagte hafte zu 100%, da dieser den Zusammenstoß verursacht hat, indem er von hinten auf den Kläger aufgefahren sei. Der Beklagte wiederum bestand auf einem hälftigen Verschulden beider, da...
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Neues zur Haftung bei Schwimmbadunfällen
29.11.17 - Rechtsanwältin Petra RostDer BGH hat mit seiner Entscheidung vom 23.11.2017 – III ZR 60/16 die Pflichten der Schwimmbadaufsicht konkretisiert und Beweislastfragen bei Badeunfällen geklärt. Danach sein der Bademeister eines Schwimmbads nicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers verpflichtet. Er muss aber den Badebetrieb fortlaufend beobachten und kotrollieren, ob Gefahrensituationen für die Badegäste vorliegen. Kommt es nach Verletzung grober Schutzpflichten zu einem gesundheitsschädigenden Badeunfall, ist eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Badegastes anzunehmen. Im zu entscheidenden Fall verfing sich eine Zwölfjährige unter Wasser mit dem Arm am Seil einer Boje. Weil bis zur Rettung der Klägerin zu viel Zeit verging konnte sie zwar reanimiert werden, behielt jedoch wegen des Sauerstoffentzuges massive, irreparabele Hirnschädigungen, infolgedessen sie schwerstbehindert und pflegebedürftig ist. Das Landgericht hat die Klage gegen die Gemeinde als Träger des kommunalen Freibades abgewiesen, die Berufung bleib erfolglos, da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass ihre Gesundheitsschäden bei einer um drei Minuten schnelleren Bergung nicht eingetreten wären. Der BGH hebt das Urteil auf und hat die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Pflichten der...
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Der Hochhackige Damenschuh – Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hauseigentümers?
27.11.17 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDer Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn sich vor dem Hauseingang ein Fußabtreter in Form eines Gitterrosts befindet, der Öffnungen mit einer Größe von jeweils 4 cm x 7,3 cm aufweist, und eine Besucherin mit dem Absatz ihres Schuhs im Gitterrost hängenbleibt. Dies entscheid das Oberlandesgericht Schleswig. Die Beklagte ist Eigentümerin eines Mietshauses, in dem die Tochter der Klägerin wohnt. Vor der Haustür befindet sich seit Jahrzehnten ein Gitterrost aus Metall, das als Fußabtreter dient. Das Gitterrost hat rautenförmige Öffnungen, die jeweils 4 cm x 7,3 cm groß sind. Nach einem Besuch bei ihrer Tochter verließ die Klägerin an einem Morgen vor Beginn der Dämmerung das Haus. Sie trug dabei hochhackige Schuhe und behauptet, mit dem Absatz ihres rechten Schuhs im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt zu sein. Nunmehr ging es um die Frage, ob die Beklagte den entstandenen Schaden ersetzen muss. Das Oberlandesgericht entschied, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Hauseigentümerin festzustellen sei. „Vielmehr begründet jedes Gitterrost die Gefahr, mit solchen Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben. Die Bewohner und Besucher des Hauses mussten auch mit...
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Schlau gedacht, schlecht gemacht
22.11.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczykoder mit Trick 17 bekommt man auch keine Leistungen nach dem SGB II vom zuständigen Jobcenter. So muss man sich eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vorstellen, die auf den ersten Blick kurios anmutet und auf den zweiten Blick Kopfschütteln verursacht. Die eigene Immobilie ist des Deutschen liebstes Gut. Sich davon zu trennen, fällt vielen schwer. Erst recht, wenn das Jobcenter das Einfamilienhaus wegen einer für eine Alleinstehende unangemessenen Größe von 150 qm nicht als Schonvermögen ansieht, sondern Leistungen nur als Darlehen erbringt. Was macht man nun als Hausbesitzer in einer solchen misslichen Situation, um die wenigen Jahre bis zur Rente zu überbrücken und sich dennoch das Haus zu erhalten. Richtig, man verkauft es im Klageverfahren vor den Augen der Richter und des Jobcenters an den eigenen Prozessbevollmächtigten, um dann allen Beteiligten eine lange Nase zu machen. Dieser durchschaubare und von Anbeginn zum Scheitern verurteilte Versuch entging natürlich auch nicht den Richtern. Zumal der Inhalt des Kaufvertrages sämtliche belastenden Fakten offenbarte. Klar, wer seine nicht als Schönvermögen anszusehende Immobilie verkauft, muss aus dem erzielten Erlös nicht nur die bislang darlehensweise...
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