Radfahren besser nur in Fahrtrichtung!

21.04.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG München hat am 05.08.2016 (Az: 10 U 4616/15) entschieden, dass ein Radfahrer, der auf einem kombinierten Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung fährt, bei einem Unfall mit einem Pkw überwiegend haftet. Der Fahrradfahrer fuhr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung. Bei der Einmündung einer Straße achtete er nicht auf die Autos, sondern fuhr über die Einmündung. Es kam zu einem Unfall mit einem Auto. Nach dem OLG München haftet der Radfahrer zu 75% und der Autofahrer zu 25%. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte der Radfahrer ohne rechtfertigenden, entschuldigenden oder wenigstens nachvollziehbaren Grund den Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung genutzt. Beim Überqueren der Straße habe er den fließenden Verkehr gefährdet. Er hätte wie ein Fußgänger warten und dem Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen. Es befände sich auch kein eigener Radweg an der Fahrbahn, der daran etwas ändern könnte. Dem Autofahrer sei dagegen nur ein geringer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen. Die Haftung ergebe sich im Wesentlichen aus der Betriebsgefahr. Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 7/2017 v. 30.03.2017


MPU erst ab 1,6 o/oo

7.04.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Die Leipziger Verwaltungsrichter haben am 6. April 2016 in gleich zwei Verfahren entschieden, dass sich die bislang von vielen Fahrerlaubnisbehörden geübte Handhabung der Neuerteilung nach vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis wieder streng am Gesetzeswortlaut orientieren muss. Damit greift das Gericht in die Praxis ein, dass viele Fahrerlaubnisbehörden nach jedem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren nahezu gebetsmühlenartig die MPU forderten, egal welcher BAK bei dem Strafverfahren eine Rolle spielte. Dass das schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht geht, bedurfte vorliegend der gerichtlichne Klarstellung in letzter Instanz.  Nach dem nicht misszuverstehenden Wortlaut, darf die MPU erst bei einem alkoholbedingten Entzug ab 1,6% angeordnet werden, wohlgemerkt bei dem ersten Fall. Die strafrechtliche Verurteilung oder das Straßmaß spielen regelmäßig keine Rolle. Nur wenn die Behörde zusätzlich konkrete Umstände benennt bspw. gravierende alkoholvbedingte Fahrfehler darf sie die Neuerteilung von einer MPU und weniger als einer BAK von 1,6 fordern. zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Az.: 3 C 24.15 und 3 C 13.16


Haftung der KV Thüringen für Notarzt im Rettungsdienst

6.04.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der BGH hat den Streit über die Haftungsverantwortung der Notärzte im Rettungsdiensteinsatz zwischen den Landkreisen und der KV (Kassenärztlichen Vereinigung) Thüringen mit seiner Entscheidung vom 12.01.2017 (Az: III ZR 312/16) nunmehr zu Lasten der KV Thüringen entschieden. Bislang haben diese beiden Rechtsträger die Haftungsverantwortung auf den jeweils anderen abgeschoben, wenn ein Patient durch das ärztliche Handeln eines Notarztes im Rettungsdienst seine berechtigten Ansprüche durchsetzen wollte. Da der Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen ein öffentliches Amt ausübt (Thüringer Rettungsdiesnstgesetz vom 16.07.2008), haftet er nicht selbst für begangene Fehler. Es haftet vielmehr die Körperschaft, in deren Dienst der handelnde Amtsträger (Notarzt) steht. Dies ist in Thüringen jedoch nicht der jeweilige Landkreis, sondern die Kassenärztliche Vereinigung, da diese gem. § 7 Abs. 1 ThürRettG die notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst sicherstellt.  


BGH: Neues zur „Ohne-Rechnung-Abrede“

27.03.17 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Auch wenn die Parteien eines Werkvertrages erst nachträglich vereinbaren, dass der Werklohn oder ein Teil davon „schwarz“ gezahlt werden soll, ist der Werkvertrag nichtig. Dadurch bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche. Der BGH hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden: Der Auftraggeber von Teppich-Verlegearbeiten verlangt die Rückzahlung des von ihm gezahlten Werklohns. Er hatte mangehafter Ausführung der Arbeiten den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Zunächst hatten die Parteien einen Werklohn von rund 16.200 EUR vereinbart. Später erfolgte die Absprache, dass nur über 8.600 EUR eine Rechnung gestellt werden und ein weiterer Betrag ohne Rechnungslegung in bar gezahlt werden soll. Der BGH entschied jedoch, dass der Auftraggeber keinerlei Rückzahlung verlangen kann, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist. Die BGH-Rechtsprechung sah auch bisher schon vor, dass ein Werkvertrag bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Es bestehen in diesem Fall keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien: weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers, noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Nun steht fest, dass dies ebenfalls gilt, wenn ein ursprünglich nicht...

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Patientenverfügung sorgfältig formulieren

24.03.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Wie man zwei jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichts zum Inhalt von Patientenverfüungen entnehmen kann, ist es gar nicht so einfach, seinen persönlichen Willen zu lebenserhaltenden bzw- lebensbeendenden medizinsichen Maßnahmen zu formulieren, wenngleich der Verfügende aus seiner Sicht seinen tatsächlichen Willen ausreichend niedergeschrieben hat. Oberflächlich formulierte sowie nicht hinreichend konkrete Patientenverfügungen bergen dann die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass hinzugezogene Gerichte den dokumentierten Willen ablehnen und eine ganz eigene Interpretation zu den Behandlungswünschen unterstellen. Der schriftlich festgehaltene Behandlungswunsch wird dann häufig missachtet und unterlaufen. Auch wenn es tatsächlich so gemeint war, genügt nach Auffassung der Bundesrichter jedenfalls die pauschale Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen für sich genommen nicht aus, um die geforderte hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung anzunehmen.  Das Karlsruher Richter stellten in der jüngsten Entscheidung bestimmte Anforderungen an den Inhalt auf, die dem bisherigen Standpunkt Rechnung tragen sollen. Die erforderliche Konkretisierung setzt grundsätzlich die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen voraus. Ist die Patientenverfügung nicht derart präzise formuliert, kann es im Einzelfall genügen, auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend...

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Adoption durch unverheiratete Paare

17.03.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der BGH hat am 08.02.2017 (Aktenzeichen: XII ZB 586/15 Quelle: juris Logo) entschieden, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht annehmen kann, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Zwei nicht miteinander verheirateten Antragsteller begehren die Adoption zweier minderjährigen Kinder durch den Antragsteller mit der Maßgabe, dass diese die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der beiden Antragsteller erlangen. Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Anzunehmenden; ihr leiblicher Vater ist 2006 verstorben. Der Antragsteller lebt seit 2007 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller war erfolglos geblieben. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Nach Auffassung des BGH hat der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten gemäß § 1755 Abs. 1 Satz...

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Gleiche Arbeit, gleicher Lohn?

15.03.17 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Im Januar 2017 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen. Es soll der Lohngleichheit von Männern und Frauen dienen. Das Arbeitsgericht Berlin wies am 01.02.2017 eine Auskunftsklage einer Reporterin ab, die Auskunft verlangte über die Vergütung mehrerer männlicher Kollegen im Unternehmen. Dieses individuelle Auskunftsrecht besteht in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung in Bezug auf die Vergütung nicht vorliege. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Fazit: Es bleibt spannend. ArbG Berlin vom 01.02.2017  56 Ca 5356/15


BGH-Urteil: „Schreibtischklausel“ ist unwirksam

10.03.17 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Eine in Berufsunfähigkeitsversicherungen verwendete abstrakte Bedingung, die den zuletzt ausgeübten Beruf zu 90 % als Schreibtischtätigkeit beschreibt, ist intransparent und damit unwirksam. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.02.2017 entschieden. Der BGH macht damit deutlich, dass Tätigkeiten, die einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zugrunde liegen, eindeutig und exakt beschrieben werden müssen. Eine in den Versicherungsbedingungen oft verwendete Klausel, die den Beruf des Versicherungsnehmers nur abstrakt als „Schreibtischtätigkeit“ darstellt, ist unwirksam. Begründet wird dies mit einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Versicherung stellt nämlich für den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf einen fingierten Beruf ab, der mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers nichts zu tun haben muss. Der Versicherungsnehmer soll nämlich nur dann berufsunfähig sein, wenn er den fingierten Beruf nicht ausüben kann, weil ihm eine Tätigkeit, die zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei auszuüben ist, nicht mehr möglich ist. Das Versicherungsvertragsgesetz gibt jedoch vor, dass auf den tatsächlich zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ist. Dieser Unterschied wird dem Versicherungsnehmer jedoch nicht deutlich, wenn er die Klausel des Versicherers liest. Es...

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Augen auf beim eBay Kauf

8.03.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Wer bei der Internetplattform eBay Waren kauft, sollte nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes unbedingt den gesamten Angebotstext durchlesen und sich nicht allein auf den neben dem Sofort-Kaufen-Button angegebenen Preis verlassen. Der Streit entbrandte am Kaufpreis eines nagelneuen E-Bike. Der Kläger wollte nur die neben der Sofort-Kaufen-Option stehenden 100,00 EUR bezahlen, der Verkäufer jedoch den im Angebotstext klar erkennbaren Betrag von 2.600,00 EUR. Der Beklagte bot auf eBay sein noch originalverpacktes E-Bike an. Er nutzte die Sofort-Kaufen Funktion und trug in das vorgesehene Feld aus Kostenerparnisgründen nur 100,00 EUR ein. Dazu schrieb er aber direkt in Großbuchstaben und Fettdruck „neu einmalig 2600 Euro“ und „Beschreibung lesen!!“. Am Ende der Artikelbschreibung wies er auf die Umstände hin. Der Käufer wollte aber trotzdem nur 100,00 EUR plus Versandksoten zahlen und machte seine Forderung in dem anschließenden Mailwechsel deutlich. Die Bundesrichter entschieden zugunsten des Verkäufers. „Lückenhafte oder missverständliche Angebote sind zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zu interpretieren. Rückt der Verkäufer erkennbar von diesen AGB ab, ist aber „das individuell Vereinbarte maßgeblich“. Das E-Bike gibt es also entweder für 2600 EUR –...

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Wann sind Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

1.03.17 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Eine Rehaklinik wandte sich gegen eine Beitragsnachforderung der DRV in Höhe von ca. 53000,00 Euro.Die Honorarärzte seien selbständig tätig gewesen,so argumentierte die Klinikleitung.Zudem habe der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhausentgeltgesetz als Selbständige erkannt und diese legalisiert.Diese Auffassung vertrat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein nicht.In der aktuellen Entscheidung sahen die Richter eine abhängige Beschäftigung,weil die Patienten vom Chefarzt zugeteilt wurden und von der Klinikleitung eine feste Zeiteinteilung vorgegeben wurde.Die Honorarärzte seien zudem in den betrieblichen Ablauf eingegliedert gewesen und hätten kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Fazit: Vorsicht bei Beschäftigung von vermeintlich Selbständigen. LSG Schleswig-Holstein vom 22.06.16 L 5KR 176/16