Medizinische Zwangsbehandlung zukünftig auch ohne freiheitsentziehende Unterbringung

27.02.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Die Gesetzeslücke bei der medizinischen Zwangsbehandlungen soll geschlossen werden. Die Bundesregierung will eine Regelungslücke im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen schließen. Die Lücke war durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2016 (MedR 2017, 122) offenbar geworden. Dabei geht es, um betreute Personen, „die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können“, die aber „ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben“. Nach geltendem Recht kann der Betreuer eine solche Zwangsbehandlung „nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung“, also in einer geschlossenen Anstalt, veranlassen. In den Fällen, in denen der Betreute nicht in der Lage oder willens ist, sich durch Flucht zu entziehen, in denen eine „freiheitsentziehende Unterbringung“ daher nicht geboten ist, kann auch die notwendige Behandlung nicht erzwungen werden, wie die Regierung ausführt. Das BVerfG habe nun entschieden, „dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist“....

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Keine Eigenbedarfskündigung „auf Vorrat“!

22.02.17 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist als sog. Vorratskündigung, nämlich wenn ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, unwirksam. Der Nutzungswunsch muss sich schon so weit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 11.10.2016 zu Az. VIII ZR 300/15. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die Kündigung einer Einzimmerwohnung im April 2011 wegen Eigenbedarfs. Der Vermieter machte geltend, die Wohnung dringend für die Pflege seiner demenzkranken Mutter zu benötigen, die zu diesem Zeitpunkt allein in ihrem Einfamilienhaus wohnte. Nachdem die Mieterin daraufhin ausgezogen war, stand die Wohnung jedoch leer. Die Mutter des Vermieters zog nie in die Wohnung und verstarb kurze Zeit später. Die Mieterin klagte auf Zahlung von Schadensersatz und führte an, dass die Mutter des Vermieters niemals die Absicht gehabt habe, in die Wohnung zu ziehen. Der Eigenbedarf sei somit vorgetäuscht gewesen. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Schadensersatzklage noch ab. Der Bundesgerichthof entschied jedoch zu Gunsten der Mieterin. Es sei zu beachten, dass ein Eigenbedarf nicht bestehe, wenn die vom Vermieter...

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Schenken leicht gemacht

20.02.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Schenkungen sind nur bis zu bestimmten Freibeträgen steuerlich freigestellt. Je nach Verwandschaftsgrad oder famililärer Verbundenheit zwischen Schenker und Beschenktem trägt der Staat bei der Bemessung der Schenkungssteuer diesem Umstand Rechnung. Schenkungen von einem Elternteil an ein Kind sind bis zum Betrag von 400.000 EUR steuerfrei möglich. Das Hessische Finanzgericht in Kassel hat nunmher eine Sonderkonstellation zugunsten des schenkenden Vaters entschieden.  Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Das Finanzamt legte zunächst die ungünstige Steuerklasse III zugrunde und begründete diese Annahme mit zivilrechtlichen Erwägungen. Die beschenkte Tochter sei während der Ehe der Mutter mit deren Ehegatten geboren worden, weshalb kraft Gesetzes eine sog. rechtliche Vaterschaft zu diesem  Ehegatten besteht. Es spiele daher keine Rolle, dass der Schenker der biologische Vater ist. Dieser Einschränkung folgten die Richter nicht und setzten rein steuerlich die biologische Abstammung einem rechtlichen Kind-Eltern-Verhältnis gleich. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Abschließend wird sich der Bundesfinanzhof in...

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Wir suchen eine(n) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin!

13.02.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gesucht!   Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt. Wir sind eine dynamische Kanzlei in Mühlhausen mit sechs Rechtsanwälten und vorwiegend im Zivil- und Wirtschaftsrecht tätig. Wir bieten eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit in einem sehr guten Team. Wir erwarten Engagement, Zuverlässigkeit und die selbständige Bearbeitung von Mandaten. Wir legen großen Wert auf Spezialisierung und Weiterbildung.   Ihre Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte per E-Mail an p.rost@fhr-anwaelte.de oder per Post an FHR-Rechtsanwälte, Thälmannstraße 4, 99974 Mühlhausen. Bei telefonischen Anfragen wenden Sie sich bitte unter 03601-85123 an Rechtsanwältin Petra Rost.


Cannabis -Therapie für Schwerkranke wird erlaubt!

13.02.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Schwerkranke Patienten erhalten künftig auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittel, die aus Cannabis-Blüten und -Extrakten hergestellt sind. Der Bundesrat billigte am 10.02.2017 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 19.01.2017. Danach dürfen die behandelnden Ärzte eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Cannabis-Therapie sinnvoll ist, auch wenn im Einzelfall noch andere Behandlungsoptionen bestehen. Die Entscheidung obliege dem Arzt, Betroffene müssten nicht „austherapiert“ sein, bevor sie einen Anspruch auf ein Cannabis-Rezept haben. Krankenkassen dürften die Genehmigung einer Cannabis-Therapie nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern. Auch in der Palliativversorgung könne Cannabis künftig helfen, das Leiden der Schwerkranken auf ihrem letzten Lebensweg zu lindern. Bisher habe Cannabis nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte eingesetzt werden dürfen, etwa um Schmerzpatientinnen und Patienten zu helfen. Die nicht unerheblichen Kosten hätten diese in der Regel selbst tragen müssen. Der Vertrieb solle künftig durch Apotheken erfolgen. Eine staatliche Cannabis-Agentur solle Anbau und Vertrieb koordinieren und kontrollieren. Um die genaue medizinische Wirkung der Cannabis-Arzneimittel zu erforschen, sei eine wissenschaftliche Begleiterhebung vorgesehen. Sie dürfe Patientendaten aber nur anonymisiert erheben und analysieren. 


Besserer Schutz vor Stalking!

10.02.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Um Stalking-Opfer besser zu schützen, soll der § 238 StGB Nachstellung geändert werden. Der 2007 eingeführte Stalking-Tatbestand setzte als sogenanntes „Erfolgsdelikt“ bislang voraus, dass das Opfer dem Druck des Stalkers nachgab und tatsächlich sein Leben änderte, beispielsweise durch den Umzug in eine neue Wohnung. Zukünftig wird die strafrechtliche Verurteilung der Nachstellung erleichtert. Stalking ist danach schon dann strafbar sein, wenn es die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigen kann. Eine tatsächliche Lebensveränderung ist für eine Verurteilung nicht mehr notwendig. Zivilrechtlichen Schutz vor Nachstellungen gewährt das Gewaltschutzgesetz.  


400.000 EUR Schmerzensgeld

8.02.17 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 11.11.2016 Aktenzeichen: 26 U 111/15 (Quelle: juris Logo) einer einer 57-jährigen Patientin 400.000 Euro Schmerzensgeld wegen Erleidens einer Querschnittslähmung nach einer grob behandlungsfehlerhaften HWS-Operation zugesprochen. Wegen jahrelanger Rückenschmerzen empfahl man der der Klägerin im beklagten Krankenhaus eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer Bandscheibenprothese und die Versteifung (Fusion) mehrerer Wirbel. Unmittelbar nach der im März 2009 durchgeführten Operation litt die Klägerin an einer zunehmenden Schwäche aller vier Extremitäten, die durch eine Revisionsoperation nicht aufgehalten werden konnte und aus der sich eine irreversible Querschnittslähmung unterhalb des 3. Halswirbels entwickelte. Seit der Operation ist die Klägerin auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht aufgrund des im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachtens fest, dass im beklagten Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben worden sind. Die zur differenzialdiagnostischen Abklärung erforderliche MRT-Untersuchung sei fehlerhaft unterblieben. Auch habe keine absolute Indikation für eine Operation bestanden. Die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung der Klägerin habe abgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei eine fehlerhafte Operationsmethode gewählt worden. Eine Fusion in unmittelbarer Nähe der einzubringenden Prothese...

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Testamentskopie kann ausreichen!

6.02.17 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Der (unfreiwillige) Verlust einer Testamentsurkunde führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments. Ein Verlust des Originals stellt noch keine Vernichtung der Urkunde dar. Das Oberlandesgericht Köln stellte kürzlich fest, dass im Einzelfall auch eine Kopie eines Testaments als Erbnachweis dient. Dem Beschluss des OLG Köln lag folgender Fall zugrunde: Ein Ehepaar hatte gleich mehrere verschiedene Verfügungen für den Todesfall erlassen. In einem gemeinschaftlichen notariellen Testament hatten sie sich zunächst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt und eine gemeinnützige Organisation zum Schlusserben benannt. Nachdem der Ehemann verstarb, errichtete die Frau jedoch ein neues notarielles Testament, in welchem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Nach dem Tod der Frau beantragten nun die gemeinnützige Organisation und der Enkel der Verstorbenen den Erbschein. Letzterer konnte jedoch nicht das ihn begünstigende Originaltestament vorlegen, sondern nur eine Kopie davon. Vor dem OLG Köln hatte er dennoch Erfolg. Nach dessen Auffassung hatte der Enkel sich auf ein unauffindbares Testament berufen. Dass dieses formgültig errichtet wurde, habe er mit der Kopie nachgewiesen. Beschluss des OLG Köln vom 02.12.2016 zu Az. 2 Wx 550/16


Auch für Beamte gilt: Augen auf beim Tanken

3.02.17 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Gern unterschätzt, selbst Beamte haften dem Dienshterrn gegenüber für von ihnen verursachte Schäden. Zwar beschränkt sich die (interne) Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, jedoch sollte die Haftungsträchtigkeit auch bei alltäglichen Dingen nicht unterschätzt werden. Betankt ein Beamter versehentlich das Dienstfahrzeug mit Benzin anstatt mit Diesel, liegt hierin grobe Fahrlässigkeit. Der Dienstherr ist im Rahmen der Fürsorgepflicht auch nicht gehalten, zur Verhinderung von Verwechselungen Tankadapter zu installieren. Die Vorinstanz wollte dem Beamten noch eine anteilige Schadenskürzung durch ein Mitverschulden des Diensherrn zugute kommen lassen. Solche zusätzlichen Priviligierungen sieht das Gesetz nicht vor, entschieden die Leipziger Richter, denn dem Beamten komme bereits der eingeschränkte Verschuldensmaßstab zugute. Letztlich hielten die Bundesrichter dem Beamten vor, dass er beim Betanken ganz naheliegende und jedermann einleuchtende Aspekte nicht beachtete. Was im Privaten gilt, kann im Rahmen der Diensttätigkeit nicht anders zu werten sein. Den Schaden von 4.500 EUR muss der Beamte nun zahlen. Auf dem Schaden bleibt er aber nicht voll sitzen, denn der Beifahrer, der die Rechnung bezahlte, haftet mit. zur Pressemitteilung des Bundsverwaltungsgerichts – Urteil vom 2. Februar 2017 2 C...

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Haftungsverteilung beim Parkplatzunfall

1.02.17 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Parkplatzunfälle sind sehr häufig der Anlass für Rechtstreitigkeiten. Der BGH hat sich nunmehr mit der Rechtslage befasst, wenn beide Unfallbeteiligten vor der Kollision zunächst rückwärts gefahren sind. Das Urteil wurde am 11.10.2016 im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 66/16 verkündet. Dabei wurden folgende Grundsätze formuliert: 1. Steht fest, dass ein Unfallbeteiligter zum Kollisionszeitpunkt noch rückwärts fuhr, so spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass er seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. 2. Dagegen soll dieser Anscheinsbeweis nicht anwendbar sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. 3. Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können jedoch die jeweilige Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden. Fazit: Damit bekommt die Frage, ob einer der Unfallbeteiligten im Kollisionszeitpunkt stand, eine noch größere Bedeutung. Dies kann oftmals nur durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten geklärt...

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