Unterhaltsvorschuss bald auch für ältere Kinder!

17.11.16 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende wird ausgeweitet.  Künftig wird Kindern von Alleinerziehenden bis zum 18. Lebensjahr Leistungen gewährt, wenn der andere Elternteil nicht den Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Eine Gesetzesreform soll die Regelungen für staatliche Hilfe nun verbessern. Kinder sollen nun bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Die Begrenzung der Bezugsdauer wird aufgehoben. Bisher erhalten Kinder von Alleinerziehenden lediglich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss. Die Bezugsdauer ist auf sechs Jahre begrenzt.  Zum 01.01.2017 soll das Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft treten. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Dieser ist Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages. Vom Mindestunterhalt wird das zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 01.01.2017 für Kinder bis zu fünf Jahren auf 152 Euro monatlich, für ältere Kinder auf 203 Euro pro Monat. Die Leistung kann bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden. Quelle: Pressemitteilung der BReg v. 16.11.2016


Haftung bei Firmenfortführung einer Rückenschule

14.11.16 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Der Kläger klagte die Zahlung von Beraterhonorar für die Jahre 2009-2011 ein. Sein Beratervertrag war zunächst als 10 Jahresvertrag mit der Firma J geschlossen worden. Die Firma J wurde 2007 an die jetzige Beklagte verkauft. Ende 2008 änderte die jetzige Beklagte einfach die Passwörter, so dass der Kläger seine Beratungstätigkeit nicht mehr ausführen konnte. Die Beklagte wandte auf die Klage zunächst ein, sie sei nicht die richtige Beklagte, da der Kläger seinen Vertrag ja mit der Firma J geschlossen habe. Der Kläger argumentierte, das eine Firmenfortführung vorliege. Es wurden Mitarbeiter übernommen, das Betätigungsfeld „Rückenprogramm Y“ sei daselbe. Im Werbeflyer wurden dieselben Bilder verwendet und die Unternehmensphilosophie sei gleich. Das überzeugte das OLG Köln. Solange der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen wird, liege eine Firmenfortführung vor. Auch ein Rechtsformwechsel ändere hieran nichts. OLG Köln 11.04.2015 – 19 U 127/13 – Fazit: Augen auf beim Firmenkauf. Die Rechtsscheinhaftung des § 25 Abs. 1 HGB greift schnell.


Kündigung unzulässig!

11.11.16 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Bausparkassen haben nicht das Recht, zuteilungsreife Altverträge zu kündigen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 08.11.2016 entschieden. Im dem aktuell verhandelten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, welches bereits 1991 einen Bausparvertrag über Summe von damals 23.000 DM abgeschlossen hatte. Seit 202 war der Bausparvertrag schon zuteilungsreif. Jedoch wurde das Darlehen von den Klägern nicht abgerufen. Das Guthaben wurde entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Das missfiel wohl der Bausparkasse. Im Jahr 2015 kündigte sie den Vertrag. Dem Urteil des OLG zufolge können Bausparkassen Verträge nur nach einer vollständigen Ansparung der Bausparsumme kündigen. Das OLG begründete seine Auffassung wie folgt: in der Ansparphase sei die Bausparkasse rechtlich eine „Darlehensnehmerin, die das Darlehen noch nicht vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen erst, wenn die Bausparsumme erreicht sei – nicht bereits, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei. Daher besteht vorher kein Kündigungsrecht. Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 08.11.2016 Az. 17 U 185/15


Umkleiden ist Arbeitszeit

7.11.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Die Zeit, die Polizisten für das Umkleiden vor Schichtbeginn und nach Schichtende benötigen , ist Dienstzeit. Nach Auffassung des OVG Münster haben die klagenden Polizeivollzugsbeamten bei einer derartigen Verfahrensweise über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet, soweit sie die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn an- bzw. nach Schichtende abgelegt haben. Ob sich aus der zusätzlich abgeleisteten Arbeitszeit Ausgleichs- oder Vergütungsansprüche ergeben, wird in einem weiteren Verfahren zu prüfen sein. Die Entscheidung dürfte jedenfalls für alle Beamten auch in anderen Bundesländern interessant sein, da die tragenden Grundsätze übettragabr sind. zur Pressemitteilung


Umgangsrecht des leiblichen aber nicht rechtlichen Vaters

4.11.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Der BGH hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 05.10.2016 (Az.: XII ZB 280/15) erstmals zum Umgangsrecht des biologischen Vaters gemäß § 1686a BGB entschieden. Diese Norm ist erst mit Wirkung vom 13.07.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Nach der Entscheidung genügt allein die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern nicht, um einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater abzulehnen. Vielmehr ist auch insoweit auf das Kindeswohl abzustellen. Aus der Affäre des Antragstellers mit einer verheirateten Frau sind die Ende 2005 geborenen Zwillinge hervorgegangen. Die Mutter lebte bereits seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen. Daher ist der Ehemann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der rechtliche Vater der beiden Kinder. Der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller begehrte seit der Geburt der Zwillinge Umgang mit ihnen, was die Mutter und ihr Ehemann wiederholt abgelehnt haben. Nach Ansicht des BGH beruhte die von ihm aufgehobene Entscheidung des OLG auf unzureichenden Ermittlungen. Das folge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten, die Sachverständigen den Kindern deshalb vorgetäuscht haben,...

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Regelbedarfe werden erhöht

31.10.16 - Rechtsanwältin Petra Rost

Ab dem 01.01.2017 sollen die Regelbedarfe im SGB II und SGB XII angehoben werden. Das sieht der Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9984 – PDF, 4,8 MB) der Bundesregierung zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des SGB II und SGB XII vor, den der Bundestag 21.10.2016 in erster Lesung berät. Die Regelbarfe legen die Höhe der Sozialleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und für Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderungen und über 65-Jährige (SGB XII) fest. Die Neufestlegung muss alle fünf Jahre erfolgen, wenn neue Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vorliegen. Für einen alleinstehenden Erwachsenen soll der Regelsatz um fünf Euro auf 409 Euro pro Monat steigen. Für Kinder bis zum 13. Lebensjahr soll er am deutlichsten, nämlich um 21 Euro auf 291 Euro monatlich steigen. Jugendliche ab 14 Jahre erhalten fünf Euro mehr (311 Euro). Für zwei erwachsene Leistungsempfänger in einer Wohnung soll der Regelsatz um vier Euro auf 368 Euro pro Person und Monat steigen. Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 600 v. 18.10.2016


Weihnachtsgeld und Leistungsentgelt durch TVöD in Nachwirkung

24.10.16 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Vom ArbG Nordhausen erhielt die Klägerin, eine examinierte Altenpflegerin, 5514,57 Euro Weihnachtsgeld für die Jahre 2012, 2014 und 2015 zugesprochen. Daneben bekam sie Recht für die Zahlung der Leistungsentgelte 2012-2015. Der TVöD sei zum einen Bestandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin. Ferner wirke der Tarifvertrag nach gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kampf der Klägerin wurde belohnt. ArbG Nordhausen  vom 09.08.16 1Ca 545/15


Flugausfälle bei TUIfly: Entschädigung bei Stornierung der Reise trotz massenhafter Krankmeldungen?

21.10.16 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Der Reiseveranstalter TUI hat vor rund zwei Wochen zahlreiche Kündigungen zu Reiseverträgen ausgesprochen, deren Flüge nicht durchgeführt werden können. TUI hat sich dabei auf die Rechtfertigung berufen, dass „höhere Gewalt“ zu den Ausfällen geführt habe. Zwar kann ein Reiseveranstalter wegen bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt, die die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, den Reisevertrag gemäß § 651j BGB kündigen. Jedoch ist Grundvoraussetzung, dass tatsächlich ein Fall von höherer Gewalt der Grund für die Kündigung war. Höhere Gewalt wird in der Rechtsprechung als „ein von außen kommendes Ereignis, auf das die Vertragsparteien keinen Einfluss haben“, definiert. Da bei TUIfly jedoch massenhafte Krankmeldungen der Mitarbeiter zu den Flugausfällen führten, ist vorliegend auch kein Fall höherer Gewalt gegeben. In vielen Fällen lag die Stornierung wenige Tage oder sogar nur Stunden vor Reiseantritt. Zunächst haben die Reisenden aufgrund der Stornierung einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises. Gemäß § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die kurzfristigen Stornierungen durch die TUI stellen...

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Mehr Rechte für Verbraucher

19.10.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Der Bundesgerichtshof hat jüngst aufgrund europäischer Vorgaben seine Rechtsprechung bezüglich von Mängeln zugunsten von Verbrauchern geändert. Bislang musste der Verbraucher auch bei dem Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware beweisen, dass der Defekt nicht auf einem Bedienfehler oder das ein Mangel vorlag; nach mittlerweile überholter Auffassung wurde nur das Vorhandensein in zeitlicher Hinsicht vermutet. Die Richter beim EuGH urteilten in einem anderen Fall aber verbraucherfreundlicher: Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertrags­widrigkeit, noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzu­rechnen ist. Der Bundesgerichtshof lässt nunmehr die im Gesetz vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine „Mangelerscheinung“) gezeigt hat, der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Die Vermutungswirkung kommt dem Verbraucher fortan auch dahin zugute,...

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In welcher Höhe darf der Kfz-Sachverständige Nebenkosten abrechnen?

14.10.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Bei der Regulierung von Kfz-Unfällen ist derzeit eines der umstrittensten Themen, in welcher Höhe die vom Kfz-Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten durch den Versicherer zu erstatten sind. Mit seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, versucht der BGH die Abrechnungspraxis der Gutachter „in ruhiges Fahrwasser“ zu bringen. Dabei hat das Obergericht den besonderen Spielraum der Instanzgerichte gemäß § 287 ZPO betont und es nicht beanstandet, wenn sie im Rahmen der Schätzung der anfallenden Nebenkosten die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranziehen. Es bleibt zu hoffen, dass die Praxis sich mit dieser Vorgabe einrichten kann und zukünftig dieser „Nebenkriegsschauplatz“ bei der Unfallregulierung keine Rolle mehr spielen wird. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.