Elternunterhalt

13.11.12 - Rechtsanwältin Petra Rost

Nachdem ein Vater mit 89 Jahren im Pflegeheim verstarb, hat die Stadt, die über mehrere Jahre die Pflegekosten übernommen hatte, den Sohn auf rund 9.000 EUR aus seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Vater in Anspruch genommen. Der Vater hatte jedoch nach der Scheidung von der Mutter 1971, jeglichen Kontakt zum Sohn nachhaltig verweigert und alle seine Kontaktversuche abgelehnt. Auch testamentarisch hat er ihn wegen deshalb auf den „strengsten Plichtteil“ gesetzt. Wegen diese „besonders groben Mangels an verwandschaftlicher Gesinnung“ hat das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25.10.2012 Az: 14 UF 80/12 eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB bejaht und den auf die Stadt übergegangenen Unterhaltsanspruch des Vaters verneint. Es hat jedoch auch betont, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich bestehen bleibt, auch „wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe“. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Kindesunterhalt, Mehrbedarf

12.11.12 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung vom 11.07.2012 (II-12 UF 319/11) bei sehr guten Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Vaters über die Anrechenbarkeit der freiwillig gezahlten Kosten für den Reit- und Klavierunterricht (Mehrbedarf) auf den Elementarunterhalt seiner Tochter zu befinden. Neben dem geschuldeten Tabellenunterhalt von 160 % des Mindestunterhaltes abzüglich hälftigen Kindergeldes, mithin 590 EUR (3. Altersstufe) war der Krankenversicherungsbeitrag von 247,68 EUR zu zahlen. Darüber hinaus zahlte der Vater 305 EUR monatlich für Reit- und Klavierunterricht und wollte diese Beträge auf laufenden Unterhalt angerechnet wissen. Da jedoch auch in der 10. Einkommensgruppe nur geringen Anteile (60 EUR) für derartige Bedarfspositionen enthalten sind, ist der darüber hinausgehende Anteil dieser Kosten als regelmäßig wiederkehrender Mehrbedarf anzusehen, der nicht aus dem Elementarunterhalt gedeckt werden kann. 


Blaue Karte EU

9.11.12 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Seit dem 01.07.2012 können hochqualifizierte Ausländer aus Nicht EU-Staaten für bestimmte Berufe eine sog. Blaue Karte EU beantragen. Bei der Blauen Karte EU handelt ähnlich der aus den USA bekannten Greend Card um einen Aufenthaltserlaubnis, mit der man einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Entgegen der bislang geltenden Vorschriften wird die Blaue Karte EU unter erleichterten Voraussetzungen erteilt.  Ein Staatsangehöriger aus einem Nicht EU-Mitgleidsstaat kann die Blaue Karte EU beantragen, wenn er 1.entweder einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und 2. einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 44.800 EUR (3.733 EUR monatlich), in sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte ) in Höhe von 34.944 EUR (2.912 EUR monatlich) hat.  Von Vorteil ist, dass schon nach 21 Monaten eine Daueraufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn bestimmte Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden. Familienangehörige dürfen sofort einer Erwerbstätigkeit nachgehen und der Zuzug eines Ehegatten bedarf keiner weiteren Voraussetzungen.  


Allergische Reaktion ist Unfall

26.10.12 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des OLG München vom 01.03.2012, Az. 14 U 2523/11 wurde entschieden, dass eine allergische Reaktion auf ein Lebensmittel ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung darstellt. Das maßgebliche Ereignis, dass die Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hat, war im zu entscheidenden Fall das Aufeinandertreffen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut der Versicherten. Diese wirkte von außen ein. Die weitere Wirkungskette aufgrund der Lebensmittelallergie ist nicht entscheidend. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auch nicht aufgrund der Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten und Gebrechen bei Unfallfolgen zu vermindern, denn die allergische Reaktionsbereitschaft stellt keine Krankheit dar. Inzwischen ist das Verfahren beim BGH zum Aktenzeichen V ZR 98/12 anhängig.


Abschlusskosten bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ab 2008

25.10.12 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Mit Urteil des BGH vom 17.10.2012, Az. IV ZR 202/10, wurde klargestellt, dass die Grundsätze aus dem Urteil vom 25.07.2012 auch auf neu abgeschlossene Verträge ab dem 01.01.2008 Anwendung finden. Im Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, wurde entschieden, dass Versicherungsbedingungen für Kapitallebensversicherungen und für aufgeschobene sowie fondgebundene Rentenversicherungen unwirksam sind, wenn für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die entstandenen Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet werden oder sie vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,00 EUR nicht erstattet werden. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung im wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.


Rückforderung von Ausbildungskosten bei Berufsakademieausbildung (BA)

19.10.12 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Eine Krankenkasse begehrte die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 34132,79 Euro.Der Arbeitnehmer wehrte sich hiergegen mit negativer Feststellungsklage und bekam Recht durch ein Anerkenntnisurteil. Arbeitsgericht Erfurt 8 Ca 1241/12 Fazit: Nicht jeder unterschriebene Ausbildungsvertrag führt zur Rückforderung.


Urlaubsanspruch und Erwebsunfähigkeitsrente

17.10.12 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Auch wenn der Arbeitnehmer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht und bei Geltung einer tarifvertraglichen Regelung das Arbeitsverhaltnis ruht ,entsteht der gesetzliche Mindesturlaub.Der Arbeitgeber ist also gut beraten,wenn er in diesen Fällen eine personenbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebt. BAG vom 07.08.12 -9 AZR 353/10


Geschäftsführer und Kündigungsschutzgesetz

5.10.12 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Im Geschäftsführerdienstvertrag kann vereinbart werden,dass die materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen.In einem solchen Fall kann durch Auslegung ermittelt werden, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §9 KSchG gegen Abfindungszahlung vom Vertrag lösen kann. Fazit: Für Fremdgeschäftsführer ist dies ein probates Mittel um mehr Rechtssicherheit vor einerKündigung des Dienstvertrages zu erhalten. BGH vom 10.05.2010 -II ZR 70/09


Verdeckte Videoüberwachung

24.09.12 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Eine seit 10 Jahren beschäftigte Verkäuferin entwendete bei zwei Gelegenheiten je eine Schachtel Zigaretten.Sie wurde durch eine Videoüberwachung überführt.Nicht jede Videoüberwachung darf jedoch prozessual verwertet werden.Es dürfen keine anderen weniger einschneidenden Maßnahmen für den Arbeitgeber mehr möglich gewesen sein und die Maßnahme darf an sich nicht unverhältnismäßig gewesen sein.Erst beim Vorliegen dieser Voraussetzungen übewiegt das Arbeitgeberinteresse gegenüber dem Recht der Arbeitnehmerin auf informationelle Selbstbestimmung. Fazit: Videoüberwachung nur in sehr engen Grenzen erlaubt! BAG vom 21.06.2012 -2 AZR 153/11


Neues zur Stellenausschreibung

13.09.12 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Die Beklagte suchte zwei Bewerber im Alter zwischen 25-35 Jahren.Der Kläger,der älter war ,bewarb sich auf diese Stellen.Er wurde nicht zum Vorstellungtermin eingeladen,obwohl Vorstellungsgespräche stattfanden.Interessanterweise stellte die Beklagte keinen Bewerber ein.Der Kläger machte dennoch mit seiner Klage eine Diskriminierung wegen Alters nach § 7 Abs.1 AGG geltend und bekam Recht. Achtung: Sorgfalt bei Stellenausschreibungen BAG vom 23.08.2012 – 8 AZR 285/11