Auszeit nutzen, um auch die unbequemen Dinge jetzt rechtlich sicher zu regeln

27.03.20 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Vor den unbequemen Dingen des Lebens verschließt man gerne die Augen bzw. versucht sie vor sich herzuschieben. Gemeint ist hier nicht die jährliche Steuererklärung, sondern die allgemeine rechtliche Vorsorge für den Ernstfall. Den bestehenden Ausnahmemodus sollte man als Chance begreifen, die Zeit nach der Krise zukunftssicher zu gestalten. Stichwort: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Hätten Sie gewusst, dass im Notfall weder der Partner noch der Ehegatte rechtlich befugt sind, gesundheitliche Entscheidungen zu treffen? Wer seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann, bedarf der Hilfe eines Bevollmächtigten. Nur mit den entsprechenden Unterlagen stellen Sie sicher, dass Ihr Wille beachtet wird. Stichwort: Unternehmensfortführung Haben Sie sich Gedanken dahingehend gemacht, was mit Ihrem Unternehmen oder Ihrem Vermögen passiert, wenn Sie nicht mehr da sind oder nicht mehr können. Erbengemeinschaften sind der sichere Tod eines jeden Unternehmens. Klare Rechtsnachfolgen im Unternehmen oder vorübergehende Regelungen für die Zeit der Abwesenheit verhindern den Existenzverlust und tragen dazu bei, auch der sozialen Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern nachzukommen. Stichwort: Erbfolge Bestehende Testamente prüfen! Nichts ist schlimmer, als alte Testamente aus grauer Vorzeit ungeprüft in der Schulbade liegen zu lassen. Gibt...

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Neues zum Widerrufsrecht

27.03.20 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Wieder einmal zeigt sich, dass die Hürden für inhaltlich korrekte Widerrufsbelehrungen immer höher gelegt werden und sich die Formalien allein an europarechtlichen Vorgaben messen lassen müssen. Auch die zahlreichen Versuche des nationalen Gesetzgebers für Rechtssicherheit zu sorgen, tragen nicht immer die gewünschten Früchte. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es bei Verbraucherkreditverträgen nicht ausreicht, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist. Nahezu gebetsmühlenartig widerholt der EuGH, dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Als besonders kritisch erachteten die Richter eine deutsche Regelung, wonach in den Widerrufsbelehrungen auf eine gesetzliche Norm verwiesen, die wiederum auf eine andere Vorschrift verwies. Die sog. Kaskadenverweisung führte nach Auffassung des Gerichts dazu, dass der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der von ihm...

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Wichtige Information für alle Mandanten – Wir sind durchgängig erreichbar

23.03.20 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Werte Mandanten, den Vorgaben von Bund und Land entsprechend, bitten wir Sie bis auf weiteres, IHRE Anliegen ausschließlich per Telefon, E-Mail und Fax an uns zu richten. Nur in dringenden, unaufschiebbaren Einzelfällen sind nach Absprache persönliche Gesprächstermine möglich. Selbstverständlich stehen wir Ihnen weiterhin als zuverlässiger starker Berater und Vertreter zur Seite. Auch in Krisen-Zeiten dürfen Sie sich auf uns verlassen. Unser Anspruch ist es, jedes Ihrer Anliegen mit der gebotenen Sorgfältigkeit zu bearbeiten. Unser Büro ist weiterhin durchgängig besetzt. Innerhalb der Bürozeiten von Montag bis Donnerstag08.00 Uhr – 17.00 Uhr Freitag08.00 Uhr – 15.00 Uhr erreichen Sie uns Per Telefon:      03601 85123 Per FAX:              03601 851244 Per Mail:             kanzlei@fhr-anwaelte.de Besuchen Sie uns im Internet unter: www.fhr-anwaelte.de


Betriebsrat durch Arbeitsgericht aufgelöst

14.11.19 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Ein 13- köpfiger Betriebsrat wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichtes Solingen vom 04.10.2019 aus dem Amt gehoben. Zur Überzeugung des Gerichtes hat der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, indem er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigerte. Weiterin tätigte er unzutreffende Aussagen über die Arbeitgeberin gegenüber anderen Arbeitnehmern. Es wurden teilweise auch rechtsmißbräuchliche Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber, einem Felgenhersteller, eingeleitet. Der Beschluß des Arbeitsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Erst mit der Rechtskraft des Beschlusses ist der Betriebsrat aufgelöst. Fazit: Die vertrauensvolle Zusammenarbeit hat oberste Priorität. ArbG Solingen vom 04.10.2019  1 BV 27/18


Neues vom Dieselgate

11.09.19 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Eine neue obergerichtliche Entscheidung gibt Dieselgeschädigten, die ihre Ansprüche außerhalb der Musterfeststellung verfolgen kräfitgen Rückenwind. Die Hammer Richter haben am gestrigen Dienstag die Rechte der getäuschten VW Kunden gestärkt und Volkswagen zu Schadensersatz aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung über die sog. Vorstandshaftung verurteilt. Vom Schadensersatz muss sich die Kundin lediglich die Nutzungsvorteile, die durch das Fahren entstanden sind, abziehen lassen. Die Hammer Richter begründen den Anspruch damit, dass Käufer davon ausgehen können, dass der Einsatz ihres Pkw im Straßenverkehr entsprechend seinem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig wäre, weil er insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügen würde. Eine solche habe der VW-Beetle allerdings schon deshalb nicht gehabt, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine “Umschaltlogik” enthalten habe, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Damit geht auch das Oberlandesgericht davon aus, dass die wohlwollenden Entscheidungen zur Fahrzeugzulassung des Kraftfahrtbundesamtes unbeachtlich ist und die von VW vertriebenen Fahrzeuge über keine Betrieszulassung verfügen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Ob VW tatsächlich eine Prüfung durch den BGH veranlasst wird hier in Anbetracht einer vorausgegangenen eher negativen Entscheidung bezweifelt. Es bleibt zu hoffen, dass sich auch andere...

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Neue Kollegin im Team: Rechtanwältin Has auch Fachanwältin für Arbeitsrecht

19.08.19 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Seit dem 01.07.2019 ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Has in unserer Kanzlei tätig .Im Jahr 2014 erhielt sie ihre Anwaltszulassung. Im Jahr 2017 verlieh ihr die Rechtsanwaltskammer Hamburg die Berechtigung die Berufsbezeichnung   Fachanwältin für Arbeitsrecht  zu führen .Sie betreut in unserer Kanzlei schwerpunktmäßig neben dem Arbeitsrecht das Handelsvertreterrecht sowie das Maklerrecht.Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit.


Steuerbefreiung für Familienheim im Fall der Renovierung

8.08.19 - Rechtsanwältin Petra Rost

  Der Bundesfinanzhof (II R 37/16) hat am 28.05.2019 entschieden, dass Kinder eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben können, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim, so der BFH. Im vorliegenden Fall, den das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte, hat der Kläger erst über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters und sechs Monate nach seiner Eintragung im Grundbuch, angefangen, Renovierungsangebote einzuholen, und Bauarbeiten zu beauftragen. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegene Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Das Finanzgericht sah den Erwerb als steuerpflichtig an....

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Rechtsanwaltsfachangestellte/r bzw. Rechtsfachwirt/in gesucht!

20.06.19 - Rechtsanwältin Petra Rost

Wir suchen ab sofort zur Verstärkung unseres Teams eine/n Rechtsanwaltsfachangestellte/en oder Rechtsfachwirt/in in Voll-/oder Teilzeit. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung und Motivation zur selbstständigen und verantwortungsbewussten Mitarbeit in einem sehr guten Team. Ihre Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte per E-Mail an RAin Petra Rost p.rost@fhr-anwalte.de oder per Post an FHR Rechtsanwälte, Thälmannstraße 4, 99974 Mühlhausen. Für telefonische Rückfragen wenden Sie sich bitte ebenfalls an RAin Rost unter 03601-85123.


Sammelklage wegen Dieselskandal eingereicht

2.11.18 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Am gestrigen Donnerstag trat nunmehr ein neues Gesetz in Kraft, dass die Möglichkeiten der Verbraucher erweitern soll und ihnen das persönliche Klagerisiko nimmt. Die Verbraucherzentrale Bundesverband nahm das neue Gesetz gleich zum Anlass, eine sog. Musterfeststellungsklage gegen die großen Autohersteller wegen der Manipulationen am Schadstoffausstoß einzureichen.  Das Gericht prüft nunmehr die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage und betritt damit Neuland. Derartige, den aus den USA bekannten Sammelklagen, ähnliche Klagemöglichkeiten kannte das deutsche Recht bis dato nicht. Sobald die Klage zugelassen ist, wird sie im ebenfalls neu einzurichtenden Klageregister beim Bundesamt der Justiz, so dass sich jeder Betroffene durch Registrierung anschließen kann. Die Möglichkeit wird voraussichtlich ab Mitte / Ende November möglich sein. Geschädtigte sollten daher die neue und günstige Möglichkeit nutzen. Pressemitteilung der vbzv   


Kein Widerrufsrecht der Zustimmung zur Mieterhöhung

17.10.18 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Post vom Vermieter ist meistens nicht erfreulich, schon gar nicht wenn dieser die Miete erhöhen möchte. Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen des Vermieters einmal zu, dann ist diese Erklärung für ihn bindend und sollte daher gut überlegt sein. In einer Fall versuchte der betroffene Mieter seine Erklärung nach den Grundsätzen zu widerrufen, wie sie bspw. im Onlinehandel gelten. Hintergrund war, dass die gesamte Schriftverkehr per Brief erfolgte. Eigentlich wären die Verbraucherschutzvorschriften anwendbar, weil auch bei der Anbahnung von Verträgen über Wohnraum ein Widerrunfsrecht besteht. Allerdings scheiterte der betroffene Mieter in allen Instanzen mit dem Widerrufsjoker. Alle Instanzen bescheinigten dem Mieter, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht für den Fall einer Zustimmung zur Mieterhöhung nicht besteht. Prinzipiell sei schon die Ausgangslage völlig anders. Einerseits habe der Mieter 2 Monate Zeit, sich die Mieterhöhung gründlich zu überlegen und sich ggfs. rechtlichen Rat einzuolen. Weiterhin kann sich der Mieter eine Begründung geben lassen und er kennt die bereits angemietete Wohnung. Von einer Überrumpelung, Überfforderung oder fehlenden Prüfmöglichkeit kann daher nicht die Rede sein.  Im Übrigen besteht auch kein Widerrufsrecht, wenn vor Abschluss eines Mietvertrages die...

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