Manifestation des Schadens in Versicherungszeit reicht aus!
29.09.15 - Rechtsanwalt Alexander HeinzDas OLG Schleswig hat am 19.02.2015 (Az.: 16 U 99/14) entschieden, dass die Klauseln über Leitungswasserschäden in §§ 1 Nr. 1 lit. b, 3 Nr. 3 VGB 2008 dahin auszulegen sind, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden – für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar – schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsnehmer erwarb eine Immobilie und schloss eine verbundene Wohngebäudeversicherung ab, der die VGB 2008-SL zugrunde lagen. Zuvor war das Gebäude bei einer anderen Gesellschaft versichert. In der ersten Augustwoche platzte ein Wasserrohr, das zu einem Heizkessel führte, wodurch Leitungswasser in die darunter liegenden Räumlichkeiten drang. Der in Anspruch genommene neue Versicherer, ließ durch ein Sachverständigenbüro feststellen, dass das geplatzte Wasserrohr korrodiert war, weil darauf Wasser tropfte, das aus einer ihrerseits korrodierten und geplatzten Vorlaufleitung der Heiztherme ausgetreten war. Der neue Versicherer verweigerte daraufhin die Regulierung mit der Begründung, dass der Schaden nicht in der versicherten Zeit entstanden sei. Die durch die Leckage an der Vorlaufleitung der Heiztherme verursachte...
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Unterhaltspflicht auch bei Einwilligung in künstliche Befruchtung
27.09.15 - Rechtsanwältin Petra Rost Der BGH hat am 23.09.2015 (Az: XII ZR 99/14) entschieden, dass ein Mann nach Einwilligung in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin auch ohne Anerkennung der Vaterschaft zum Unterhalt für das daraus hervorgegangene Kind vertraglich unterhaltsverpflichtet ist, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat. Die am 18.10.2008 geborene Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23.07.2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten „Notfall-/Vertretungsschein“ handschriftlich vermerkt: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“. Nach den...
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BGH: Keine GEMA-Gebühr für Eigentümergemeinschaften!
17.09.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja GieseWohnungseigentümer mit einer gemeinsamen Fernsehantenne müssen nach der aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.09.2015 (Az.: I ZR 228/14) keine GEMA-Gebühren bezahlen. Die GEMA klagte gegen eine Münchner Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten. Sie meinte, dass sie Gebühren für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die einzelnen Wohnungen beanspruchen kann. Ihr sei ein Schaden in Höhe von rund 7500 Euro entstanden, da durch die Weiterleitung der Sendesignale das „Kabelweitersenderecht“ der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten verletzt worden wäre. Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine öffentliche Wiedergabe, die aus Sicht des BGH und auch der Vorinstanzen gar nicht gegeben war. Der Anwalt der GEMA hatte argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und „zufällige Ansammlung von Bewohnern“ und damit vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal. Der BGH führte jedoch aus: „Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter“, da die Wohnungseigentümer statt mehrerer Einzelantennen nur eine Gemeinschaftsantenne installierten und die Sendesignale an die Empfangsgeräte in den Wohnungen leiten. Dies ist nach Auffassung des BGH lediglich eine Wiedergabe für einen privaten Kreis. Damit...
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Buchführung muss zuverlässigen Einblick in Ablauf aller Geschäfte geben
15.09.15 - Rechtsanwältin Susan WittigEinzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen (§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB). Dies stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.12.2014, Az.: X R 42/13, klar. Werde dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, seien die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung könne dann im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.
Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen
13.09.15 - Rechtsanwalt Alexander HeinzWenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden. (BGH Urteil vom 23.07.2015, Az.: III ZR 346/14) In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Klägerin und ein Sportverein um den Ersatz von Schäden, die der Klägerin bei einem Verkehrsunfall entstanden sind, als sie ihre Enkelin – die Mitglied im Sportverein ist – zu einer Hallenkreismeisterschaft fuhr. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Verein eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Nach Auffassung des BGH ist im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft i.S.d. § 662 BGB besorge oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweise, hänge vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich sei insoweit, wie sich dem...
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Wegeunfall auch beim Abbiegen vom Arbeitsweg!
8.09.15 - Rechtsanwältin Petra RostDas LSG Darmstadt hat am 14.07.2015 entschieden (Az.: L 3 U 118/13, dass die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall auch dann entschädigen muss, wenn ein Beschäftigterr vom unmittelbaren Arbeitsweg falsch abbiegt. Ein als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar 2011 aushilfeweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag zwei Wochen im Koma. Im November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert.Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien. Der Mann erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe....
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Haftung des Frachtführers gemäß § 437 HGB
3.09.15 - Rechtsanwalt Thomas FickDas Langericht Mühlhausen hatte sich unlängst mit der Haftung eines Frachtführers zu befassen. Die Klägerin machte von der Beklagten 5453,82 Euro Schadenersatz geltend. Sie behauptete, beim Transport eines Baggers wären die Hydraulikschläuche am Auslieger abgerissen worden. Der Anscheinsbeweis spräche bereits für einen Transportschaden, da die Hydraulikschläuche am höchsten Punkt des Baggers am obersten Ende des Ausliegers abgerissen seien. Da der Bagger jedoch bereits 2 Tage am Zielort unbeaufsichtigt stand, war jedoch auch ein anderer Schadenshergang nach Auffassung des Landgerichtes im Bereich des wahrscheinlichen. Die Klage wurde daher abgewiesen. Fazit: Der Frachtführer hat nicht für jeden Schaden einzustehen. Landgericht Mühlhausen vom 26.03.2015 HK O 75/14. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
SAUNIEREN NICHT MEHR „ALL INCLUSIVE“
1.09.15 - Rechtsanwältin Susan WittigAnkunft im Wellness-Hotel. In froher Erwartung auf einen entspanntes Wochenende mit allem „Drum und Dran“?! Dem hat das Bundesministerium für Finanzen seit dem 01.07.2015 einen Riegel vorgeschoben! Ab dem 01.07.2015 gilt der Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer auf Saunaleistungen (in Hotels, Schwimmbädern etc.). Hintergrund: Nach dem Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Verabreichung von Heilbädern. Darunter hat die Finanzverwaltung bislang auch das Saunieren subsumiert. Neu: Mit BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, IV D 2 – S 7243/07/10002/02 wird geregelt, dass ab dem 1. Juli 2015 alle Saunaleistungen dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen sind. Damit ist es ab dem 1. Juli 2015 nicht mehr möglich, die Sauna als „im Übernachtungspreis enthalten“, anzubieten. Zukünftig sollte man sich daher nicht wundern, wenn in einem Wellness-Hotel die Saunanutzung als Zusatzangebot gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten wird.
Eine verspätete Ratenzahlung allein begründet noch keine Insolvenzanfechtung!
30.08.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja GieseRegelmäßig kommt § 133 InsO zum Einsatz, wenn Insolvenzverwalter vermeintlich gläubigerbenachteiligende Zahlungen des Schuldners zurückfordern. Hat ein Gläubiger eine Zahlung des später insolvent gewordenen Schuldners erhalten, muss er bis zu 10 Jahre bangen, dass er die Zahlung zurückerstatten muss. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner die übrigen Gläubiger benachteiligen wollte und der Zahlungsempfänger den Vorsatz des Schuldners kannte. In vielen Fällen wird diese Kenntnis bereits vermutet, nämlich wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass dessen Handlung die Gläubigergemeinschaft benachteiligt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.04.2015 klargestellt, dass für eine solche Vermutung weder eine vereinbarte Ratenzahlung, noch das Nichtbegleichen einer relativ geringfügigen Forderung trotz mehrerer Mahnungen allein ausreichend sind. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner eine Forderung von rund 1.200,00 EUR erst nach mehreren Mahnungen und Einschaltung eines Inkassounternehmens in zwei Raten teilweise gezahlt. Zwischenzeitlich stellten zwei Krankenkassen Insolvenzanträge und zuletzt der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag. Der sodann eingesetzte Insolvenzverwalter hat die vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen angefochten. Vor dem Amtsgericht erhielt er noch Recht, jedoch wies das Landgericht auf die...
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Sachverständigenkosten für Teilnahme am Gegenüberstellungstermin sind zu erstatten
25.08.15 - Rechtsanwalt Alexander HeinzGelegentlich besteht nach einem Unfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers auf eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge, um so den Unfallhergang oder die Plausibilität des eingetretenen Schadens überprüfen zu können. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.07.2015, Az.: 323 S 13/15, hat die Versicherung dann auch die Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme am Ortstermin zu tragen, wenn er hierfür vom Geschädigten beauftragt wird. Die Beauftragung ist für die Rechtsverfolgung zweckmäßig und damit erforderlich, wenn sie aus Sicht eines vernünftigen Geschädigten geboten war. Vorliegend konnte die Klägerin von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Aus ihrer Sicht stand zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter später nicht rekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen würden. Wenn sie sich gleichwohl zu der Fahrzeuggegenüberstellung bereit erklärte – zu der sie nicht verpflichtet war -, durfte sie sich der Unterstützung ihres eigenen Sachverständigen bedienen.