Anti- „Kater“ -Mittel
24.09.19 - Rechtsanwältin Petra RostDas OLG Frankfurt am Main hat entschieden dass die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmittel als Anti-„Kater“-Mittel unzulässig ist (Urteil vom 12.09.2019 – 6 U 114/18). Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht als Anti-Alkoholkater-Mittel beworben werden, da es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung handelt. Denn ein Kater stelle eine Krankheit dar (Az.: 6 U 114/18). Nahrungsergänzungsmittel wurde als Anti-„Kater“-Mittel beworben Die Beklagte vertrieb und bewarb zwei Nahrungsergänzungsmittel, die einem Kater nach Alkoholkonsum vorbeugen oder die Wirkungen des „Katers“ lindern sollten. Die Produkte waren als pulverförmige Sticks („Drink“) und als trinkfähige Mischung („Shot“) erhältlich. Sie wurden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“ oder „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, „Mit unserem Anti Hangover Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, wandte sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Informationen über ein Lebensmittel dürften diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen,...
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Maklerhaftung nicht grenzenlos
23.09.19 - Rechtsanwältin Stephanie HasDas OLG Hamm hat mit Beschluss vom 02.01.2019 – Az. I-20 U145/18 festgehalten, dass eine fehlende Beratungsdokumentation eines Versicherungsvermittlers nicht automatisch zu einem erfolgreichen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers führt. Auch wenn der BGH eine fehlende Beratungsdokumentation grundsätzlich als Beweiserleichterung ansieht und davon ausgeht, dass alles was nicht in der Beratungsdokementation schriftlich festgehalten wurde, durch den Versicherungsvertreter auch nicht beraten wurde bzw. dem Versicherungsnehmer als Information nicht mitgeteilt wurde, so gilt dies nicht uneingeschränkt. Das OLG Hamm sieht die Bearbeitung von ausdrücklich im Antragsformular festgehaltene Antragsfragen nicht als Information. Diese sind somit nicht schriftlich zu dokumentieren, so dass eine fehlende Beratungsdokumentation als Beweis für einen Pflichtverstoß des Versicherungsvertreters nicht herangezogen werden kann. So stellt die Bearbeitung ausdrücklich im Antrag festgehaltener Antragsfragen keine Information im Sinn von § 62 Abs. 1 Alt. 2 VVG dar, sondern beziehe sich lediglich auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie die Gründe für den erteilten Rat. Hierzu gehöre die Besprechung von im Antrag ausdrücklich niedergelegten Antragsfragen als solche nicht. Der Versicherungsnehmer muss daher zukünftig weiterhin beweisen können, dass ein Pflichtverstoß des Versicherungsvermittlers dahingehend besteht, dass dieser...
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Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern
19.09.19 - Rechtsanwalt Thomas FickIn einer aktuellen Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht mit der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern befasst. Die Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Stammkapital beteilgt sind, sind ausnahmslos abhängig beschäftigt. Interssant ist die nächste Feststellung des BSG. Die Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbteiligung nur dann selbständig tätig, wenn sie mindestens 50% der Anteile am Stammkaital halten oder wenn sie weniger als 50% halten, ihnen eine echte/qualifizierte Sperrminorität eingeräumt ist. Eine echte Sperrminorität darf dabei nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft beschränkt sein, sondern sie muß uneingeschränkt für alle Geschäfte der GmbH gelten. Fazit: die“ Hand und Kopf“ Rechtsprechung, die auf den fachlichen Wissensträgerder GmbH abgestellt hat, wurde mehr oder weniger aufgegeben. Es kommt nur noch auf die Stimmanteile an. BSG Urteil vom 14.03.2018 B 12KR 13/17 R
Nachbearbeitungspflicht der Versicherer auch bei widerrufenen Versicherungsverträgen
13.09.19 - Rechtsanwältin Stephanie HasDas OLG München hat in einer jüngsten Entscheidung (Urteil vom 27.03.2019, Az. 7 U 618/18) betsätigt, dass das Versicherungsunternehmen auch bei durch den Versicherungsnehmer widerufenen Verträgen verpflichtet ist eine Nachbearbeitung des Vertrages durchzuführen. Nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB hat das Versicherungsunternehmen einen Anspruch auf Rückforderung, der an den Versicherungsvertreter gezahlten Provision, wenn das Unternehmen versucht hat die Stornierung des vermittelten Versicherungsvertrages zu retten. So führt das OLG aus, das aufgrund der dem Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegenden Treuepflicht und der sich daraus ergebenden Rücksichtnahmepflicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters es im Regelfall erforderlich ist, dass der Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich zur Durchführung des Vertrages anhält. Ein allgemeiner Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung reicht grundsätzlich nicht aus. Auch wenn der Versicherungsnehmer von seinem 14-tagigen Widerrufsrecht Gebrauch macht, so ist eine Kontaktaufnahme und ein Hinweis auf die individuellen Nachteile des Kunden notwendig, damit das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nachkommt. Fehlt eine ausreichende und ernsthafte Stornobekämpfungsmaßnahme des Versicherers, so führt dies dazu, dass der Versicherungsvertreter seine gesamte Provision behalten kann, obwohl der...
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Neues vom Dieselgate
11.09.19 - Rechtsanwalt Alexander LamczykEine neue obergerichtliche Entscheidung gibt Dieselgeschädigten, die ihre Ansprüche außerhalb der Musterfeststellung verfolgen kräfitgen Rückenwind. Die Hammer Richter haben am gestrigen Dienstag die Rechte der getäuschten VW Kunden gestärkt und Volkswagen zu Schadensersatz aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung über die sog. Vorstandshaftung verurteilt. Vom Schadensersatz muss sich die Kundin lediglich die Nutzungsvorteile, die durch das Fahren entstanden sind, abziehen lassen. Die Hammer Richter begründen den Anspruch damit, dass Käufer davon ausgehen können, dass der Einsatz ihres Pkw im Straßenverkehr entsprechend seinem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig wäre, weil er insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügen würde. Eine solche habe der VW-Beetle allerdings schon deshalb nicht gehabt, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine „Umschaltlogik“ enthalten habe, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Damit geht auch das Oberlandesgericht davon aus, dass die wohlwollenden Entscheidungen zur Fahrzeugzulassung des Kraftfahrtbundesamtes unbeachtlich ist und die von VW vertriebenen Fahrzeuge über keine Betrieszulassung verfügen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Ob VW tatsächlich eine Prüfung durch den BGH veranlasst wird hier in Anbetracht einer vorausgegangenen eher negativen Entscheidung bezweifelt. Es bleibt zu hoffen, dass sich auch andere...
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Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers
6.09.19 - Rechtsanwalt Alexander HeinzIn seinem Beschluss vom 17.07.2019 hat das OLG Saarbrücken (Az.: 4 W 11/19) die aktuelle Rechtsprechung zur Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers zusammengefasst: Danach beginnt die Prüffrist mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern. Gleiches gilt, wenn der Versicherer konkrete Unterlagen angefordert und deren Eingang abgewartet hatte, ohne dass der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt dem widersprochen hatte. Keine Verlängerung rechtfertigt hingegen z. B. grundsätzlich die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte. Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann. Nach Ablauf der Frist darf der Geschädigte seinen Anspruch gerichtlich einfordern. Sofern der Versicherer sofort anerkennt...
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Haftung des Geschäftsführers auf Verkäuferseite bei M&A-Transaktionen
4.09.19 - Rechtsanwalt Thomas FickDie Klägerin eine Tochtergesellschaft des ADAC e.V. verklagte ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Verlagstochtergesellschaft. Die Klägerin verlangt dabei als Schaden die Differenz zwischen zwei Bietern. Der beklagte Geschäftsführer habe an den“ ungünstigeren“ Bieter verkauft. Der ehemalige Geschäftsführer habe das Präsidium des Gesellschafters nicht vollständig informiert. Das OLG München hat eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 II GmbHG verneint. Zwar können sich aus der Konzernstruktur besondere Pflichten gegenüber den Gremien der Muttergesellschaft ergeben (Informationspflichten, Beachtung der Entscheidungszuständigkeit), aber hier waren weder in der Satzung noch in der Geschäftsordnung der Klägerin entsprechende Pflichten vorgesehen. Eine Übertragung der Entscheidungszuständigkeit habe sich auch nicht aus den Gremienberatungen ergeben. Die Klage wurde abgewiesen. Fazit: Die Latte für eine Innenhaftung des Geschäftsführers liegt hoch. OLG München vom 08.07.15 7 U 3130/14
Erhöhter Wartungsaufwand kann einen Werkmangel begründen!
30.08.19 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornSo entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt.v.05.05.17- 24 U 53/15). Der Auftragnehmer verlangte Vergütung für die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Doppelgarage. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und die Vergütungszahlung, da erhebliche Mängel vorliegen. Ein Sachverständiger bestätigte, dass das Wasser nicht einwandfrei zum Ablauf abgeführt wird, sodass es zur Pfützenbildung kam. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass es sich hier um einen Werkmangel handelte. Zwar stelle eine leichte Pfützenbildung an sich noch keinen Mangel dar. Dies gestalte sich jedoch dann anders, wenn dies bei nicht durchgängigen Gefälle auftrete. Hierdurch staut sich das Wasser aufgrund des unzureichenden Gefälles zu einer Pfütze, was wiederum zu fortwährenden Schmutzansammlungen und in der Folge zu Verkrustungen führt, die bei einwandfreier Ausführung nicht entstehen würden. Da hierdurch wiederum der Wartungsaufwand erhöht werden muss, ist die Leistung mangelhaft.
Neues zu Urlaubsabgeltung- 15 Monate nicht in jedem Fall
20.08.19 - Rechtsanwalt Thomas FickDas LAG Köln hat einem klagenden Arbeitnehmer, der von 2012-2017 bei einer Firma als Bote beschäftigt war, für 2014, 2015 und 2016 Urlaubsabgeltung zugesprochen. Das Besondere war, das die Parteien im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen hatten, wonach er seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Nach Beendigung des Arbeitverhältnisses begehrte er trotzdem für 3 Jahre Urlaubsabgeltung. Das Gericht stützte sich auf eine Entscheidung des EuGH vom 06.11.18 C-684/16. Ein Verfall der Ansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG sei nicht richtlinienkonform. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hinweisen müssen. LArbG Köln vom 09.04.19 4 Sa 242/18 Fazit: Wer sichergehen will, weist den Urlaubsmuffel im laufenden Urlaubsjahr darauf hin, das er den Urlaub nach Antrag gewährt.
Neue Kollegin im Team: Rechtanwältin Has auch Fachanwältin für Arbeitsrecht
19.08.19 - Rechtsanwalt Thomas FickSeit dem 01.07.2019 ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Has in unserer Kanzlei tätig .Im Jahr 2014 erhielt sie ihre Anwaltszulassung. Im Jahr 2017 verlieh ihr die Rechtsanwaltskammer Hamburg die Berechtigung die Berufsbezeichnung Fachanwältin für Arbeitsrecht zu führen .Sie betreut in unserer Kanzlei schwerpunktmäßig neben dem Arbeitsrecht das Handelsvertreterrecht sowie das Maklerrecht.Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit.