Beschäftigungssicherungsgesetz 2021

22.12.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Gesetz soll im Januar 2021 in Kraft treten und massenhafte Entlassungen als Folge der Covid 19 Pandemie verhindern.Dazu soll vor allem die Fortsetzung der Kurzarbeit dienen.Die Zugangserleichterungen für die Kurzarbeit werden bis zum 31.12.2021 verlängert.Für Betriebe ,die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.20 begonnen haben wird die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert.Auch die Regel zur Erhöhung des KUG auf 70/77 % ab dem 4.Monat und auf 80/87 % ab dem 7.Monat, wird velängert.Wird die Zeit der Kurzarbeit für die betriebliche Weiterbildung genutzt werden hierfür auch die hälftigen SV Beiträge zusätzlich erstattet. Fazit: Betriebe sollten konsequent auf die innerbetriebliche Weiterbildung und neue Geschäftsmodelle setzen.  


Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – Haftungsfallen für Geschäftsführer

17.12.20 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Im Jahr 2021 wird eine Welle von Insolvenzanträgen erwartet, die bei näherer Betrachtung eigentlich schon bis zum 30.09.2020 hätten gestellt werden müssen. Landläufig besteht die Annahme, dass die Insolvenzantragspflicht doch bis zum 31.12.2020 ausgesetzt ist…??? Tatsächlich ist dies in vielen Köpfen – aufgrund der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse die in den vergangenen Monaten im Eiltempo aus dem Boden gestampft wurden – verhaftet. Doch ein genauerer Blick in das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz zeigt, dass nicht die Insolvenz ausgesetzt ist, sondern nur die Antragspflicht. Und auch an diese Aussetzung sind derart enge Voraussetzungen geknüpft, dass jeder Geschäftsführer eines betroffenen Unternehmens seit Monaten „auf heißen Kohlen sitzt“. Voraussetzungen für die Aussetzung sind zum ersten: Die Insolvenzreife muss auf den Folgen der Pandemie beruhen. Es besteht eine Aussicht darauf, wieder zahlungsfähig zu sein. Hier gibt es bereits den ersten Stolperstein für den Geschäftsführer. Denn dieser hat seit Erlass des Gesetzes am 27.03.2020 jeden Tag neu zu prüfen und zu dokumentieren(!), dass dauerhaft die Aussicht auf Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und zwar bis zum Ende der Insolvenzantragsaussetzung bestanden hat. Ein Ding der Unmöglichkeit! Denn eine Fortführungsprognose ist bereits...

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Der Keller des Grauens

14.12.20 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

oder wie man als Geschäftsführer die Gesellschafter einer GmbH zumindest in Corona-Zeiten nicht ärgern kann, verdeutlicht ein aktueller Beschluss aus Frankfurt/Main.  Geschäftsführer dürfen in einer GmbH relativ weitreichende Entscheidungen treffen und nach außen agieren. Umso wichtiger sind dann für die Gesellschafter die ihnen kraft Gesetzes zur Kontrolle der Geschäftsführung zustehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Wahrnehmung dieser Rechte schmeckt nicht jedem Geschäftsführer, sei er externer oder selbst Gesellschafter. Natürlcih kann man diese Rechte nur in engen Grenzen beschneiden, weshalb man dann durchaus versucht ist, die geforderte Einsicht in die Geschäftsunterlagen den Einsichtnehmenden bestmöglich zu erschweren. Im entscheidenden Fall musste sich eine Gesellschafterin die Einsichtsrechte für mehrere Geschäftsjahre sogar gerichtlich erstreiten. Die Einsicht für sich und zwei Bevollmächtigte wurde dann auch gewährt, allerdings in einem 13qm großen Kellerraum, der nicht nur mit Kartons zugestellt war, sondern auch mit zahlreichen Möbeln. An Abstand oder hinreichendes Lüften war nicht zu denken. All das fand im Mai 2020 statt. Erklärtes Ziel war wohl der Abbruch, der dann auch prombt folgte. Nicht bedacht wurden dann wohl die Ordnungsmittelverfahren gegen die GmbH, die sowohl vor dem Land-...

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Rechtsanwalt Konstantin Fick bei FHR

10.12.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Wir begrüßen Herrn Rechtsanwalt Konstantin Fick ganz herzlich im Kanzleiteam der FHR Rechtsanwälte.Nach erfolgreichem Abschluss des 2.Staatsexamens und der erfolgten Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen am 03.12.2020 ist er ab sofort in der Kanzlei tätig.Seine Interessengebiete sind das Unternehmensrecht,Steuerrecht und das Arbeitsrecht.Er verstärkt damit den wirtschaftsrechtlichen Beratungsschwerpunkt der Kanzlei.Wir wünschen ihm und seinen künftigen Mandanten eine erfolgreiche Zusammenarbeit.


Neue WEG Reform seit 01.12.2020!

2.12.20 - Rechtsanwalt Martin Weißenborn

Das neue WEG ist zum 1.12.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz bringt zahlreiche deutliche Veränderungen hervor. Unter anderen werden Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen vereinfacht. Diese sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Außerdem ist eine Eigentümerversammlung künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beschlussfähig. Die Einberufungsfrist wird von zwei auf vier Wochen verlängert. Die Einberufung könnte künftig auch per E-Mail erfolgen. Die vorstehenden Änderungen dienen nur als Aufzählung. Es wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen, die allesamt im Bereich des Blogs nicht dargestellt werden können. Eine kurze Übersicht finden Sie unter nachstehenden Link. Übersicht WEG Reform    


Kann der Arbeitnehmer wegen Corona Homeoffice erzwingen?

27.11.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Nein geht nicht, so das Arbeitsgericht Augsburg in einer aktuellen Entscheidung.Was lag zugrunde? Der 63-jährige Arbeitnehmer hatte von seinem Hausarzt ein Attest, welches ihn als Risikopatienten auswies.Er beantragte beim Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Tätigkeit als Leiter  der Stabsstelle  Allgemeines Recht/Sozialrecht solange bei ihm zu Hause ausüben zu dürfen, solange die Covid 19 Pandemie andauert.Dafür sah das Arbeitsgericht schon keinen Verfügungsanspruch.Er hätte auch keinen Anspruch auf ein Einzelbüro. Fazit: Homeoffice bleibt erst einmal Verhandlungssache. ArbG Augsburg 07.05.2020 3 Ga 9/2020


Brückenteilzeit-schon gehört?

25.11.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Seit Dezember 2018 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Brückenteilzeit.Ist ein Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Unternehmen und hat der Betrieb mehr als 45 Arbeitnehmer kann der Arbeitnehmer für den Zeitraum von 1- max.5 Jahren befristet in Teilzeit arbeiten.Er kehrt nach dem Ende der Teilzeit automatisch zur bisherigen Arbeitszeit zurück.Im Unterschied zum befristeten Teilzeitanspruch nach dem BEEG,PflegeZG oder dem FPfZG benötigt der Arbeitnehmer keinen familienbezogenen Anlass und muß ihn folglich auch nicht nachweisen.Zudem ist die Befristungsdauer hier länger als beim BEEG( 3 Jahre)Die Arbeitgeber haben hier aufzupassen.Die Zustimmung des Arbeitgebers zum Teilzeitwunsch wird nämlich fingiert, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin ablehnt.Die Fiktionswirkung bezieht sich dabei auf 3 Aspekte: Verringerung ,Neuverteilung und Befristung. Fazit: Passt der Arbeitgeber bei der Verteilung der Teilzeit nicht auf, hat er freitags keine Arbeitnehmer mehr, weil alle die Arbeitszeit auf 4 Tage verteilen wollen.


Coronabedingte Einmalzahlung contra Weihnachtsgeld?

18.11.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Grundsätzlich können Arbeitgeber noch bis zum 31.12.2020 eine sogenannte Corona-Prämie steuer-und sozialversicherungsfrei zahlen.Zulässig sind Geld-oder Sachzuwendungen.Die Abgabefreiheit gilt bis zu einem Betrag von 1500,00 Euro.Nachdem das BAG seine Rechtsprechung zur sogenannten „negativen betrieblichen Übung“ aufgegeben hat,bleibt auch die 3-malige Nichtgewährung von Weihnachtsgeld folgenlos.Das heißt übersetzt: der Arbeitnehmer hat auch im 4.Jahr einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes gegen seinen Arbeitgeber. Die Corona Beihilfe ist ausdrücklich als zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers gedacht und soll nicht eine ausbleibende Weihnachtsgeldzahlung kompensieren. Fazit: Von einer Coronabeihilfe anstelle des vertraglichen Weihnachtsgeldes ist abzuraten.


Kürzere Kündigungsfrist für Kündingung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH

18.11.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung für die Kündigung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH die Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB als ausreichend angesehen.Die Frist beträgt dann 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.Es bleibt abzuwarten ,ob der BGH hier nachzieht, da dieser bisher die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 für Arbeitnehmer für anwendbar ansah.Wäre der Geschäftsführer etwa schon länger als 15 Jahre im Amt, hätte er eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende gehabt.Das BAG hielt es auch nicht für erforderlich an den gemeinsamen Senat beider Gerichte anzurufen. Fazit: Die Entscheidung des BAG ist erstmal in der Welt .Die Gesellschafter einer GmbH dürfte es freuen,wenn sie schneller kündigen können. BAG Urteil vom 11.06.2020  2 AZR 374/19


Schadenersatz wegen Datenschutzverletzung gemäß Art.82 DSGVO

13.11.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Ein Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz in Höhe von 1500,00 Euro und bekam vom ArbG Dresden Recht.Was war passiert? Der Arbeitnehmer war längere Zeit krankgeschrieben und stand mit seinem Arbeitgeber im Whats-App Kontakt.Der Arbeitgeber informierte das Ausländeramt und die Bundesagentur für Arbeit über die krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers und sensible Gesundheitsdaten.Der Arbeitnehmer ließ über seinen Anwalt den Datenschutzverstoß durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten feststellen.Danach reichte er seine Schadenersatzklage ein.Das Arbeitsgericht sah die Denunziation gegenüber der Ausländerbehörde und gegenüber der BA als böswillig an, da der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auch hätte per What-App fragen können,nach seiner neuen Anschrift.Auch eine einfache Einwohnermeldeauskunft wäre möglich gewesen.Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zugelassen. Fazit: Arbeitgeber aufgepasst bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten. ArbG Dresden Urteil vom 26.08.2020  13 Ca 1046720 .