Vorsicht bei Vermögensvermischung in der Ein-Mann GmbH
1.02.21 - Rechtsanwalt Thomas FickDie Vermögensvermischungshaftung ist gesetzlich nicht normiert.Trotzdem kann es für den Gesellschafter einer Ein-Mann GmbH brenzelig werden, wenn er sein Privatvermögen nicht klar vom Vermögen seiner GmbH abgrenzt.Eine undurchsichtige Buchführung oder „Waschkorbablagen“ sind in der Praxis ein häufiges Indiz.Der Gesellschafter haftet dann mit seinem Privatvermögen gemäß § 128 HGB analog.Die geschädigten Gesellschaftsgläubiger können den Gesellschafter pesönlich verklagen. Fazit. Gerade der Geschäftsführer einer Ein-Mann GmbH sollte sich durch saubere Buchhaltung vor einem Rechtsformmissbrauch schützen.
Gewerbemietminderung – Neu Verhandeln in Zeiten von Corona
27.01.21 - Rechtsanwältin Susan WittigDie Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer hatten anlässlich ihrer Telefonkonferenz am 13.12.2020 u.a. folgenden Beschluss gefasst: Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Das ist zum 31.12.2020 in Gesetzesform gegossen worden. Mit dem „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ wurde, als dessen Art. 10, ein Art. 240 § 7 EGBGB in Kraft gesetzt (s. Art. 14 II des Gesetzes vom 22.12.2020). Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern zwar vereinfacht, ein „Freifahrtschein“ zum Recht auf Mietminderung wurde damit gleichwohl nicht geschaffen. Denn: Weder durch den Telefonkonferenzbeschluss noch durch Art. 240 § 7 EGBGB beantwortet ist die Frage, ob eine Störung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage überhaupt gegeben ist: Es soll ja nur eine Vermutungsregel geschaffen werden. Die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag ist durch die Neuregelung von vornherein nicht erfasst. Diese ist im Einzelfall weiterhin zu...
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Regierungsentwurf v. 20.02.2021 – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
21.01.21 - Rechtsanwältin Susan WittigDas gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021: Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können. Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz: Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Für mehr Informationen lesen Sie hier.
NEU! Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der Pandemie – Homeoffice, flexible Arbeitszeit & FFP2
20.01.21 - Rechtsanwältin Susan WittigAm gestrigen Tage trat die Bundeskanzlerin erneut mit den Regierungschefinnen und den Regierungschefs der Länder digital zusammen. Was die Arbeitgeber weiter beachten müssen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll eine Verordnung erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – überall dort, wo es möglich ist – den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, müssen die Arbeitgeber für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduzieren oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder sogar FFP2-/KN95-Masken) zur Verfügung zu stellen. Ist wegen der Infektionsgefährdung das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (FFP2-Halbmasken) erforderlich (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“) ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn diese länger als 30 Minuten pro Tag getragen werden. Die maximale Tragezeit beträgt grundsätzlich längstens 2 Stunden mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Zur weiteren...
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BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu fiktiven Mängelbeseitigungskosten
16.01.21 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDer Bundesgerichtshof urteilte bereits in einer wegweisenden Entscheidung Anfang des Jahres 2018, dass es keinen Anspruch auf fiktive Mängelbeseitigungskosten mehr gebe. Diese Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.09.2020- VII ZR 91/18 nochmals. Ein Bauträger verlangte gegen den planenden Architekten Schadenserstz wegen fehlerhafter Planung in Höhe der von einem Sachverständigen geschätzten fiktiven Mängelbeseitigungskosen. Nachdem das Oberlandesgericht dem Bauträger Schadensersatz zusprach, hebte der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Auch im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk beretis verwirklicht haben. kann ein Zahlungsanspruch nicht mehr nach den tatsächlichen noch nicht angefallenen fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Die Kosten sind entsprechend im Rahmen einer Vorschussklage geltend zu machen.
Zweimal angestoßen – trotzdem nur ein Unfall
15.01.21 - Rechtsanwalt Alexander HeinzAuch wenn man bei einem Ausparken bzw. Wenden sein Fahrzeug an zwei Stellen beschädigt, ist dies ein Unfallereignis und der Versicherer darf die Selbstbeteiligung nur einmal abziehen bzw. den Vertrag nur einmal zurückstufen. Bei einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, ist es vollkommen lebensfremd zwei getrennte versicherungsrechtliche Tatbestände zu konstruieren, nur weil zwei verschiedene Geschehnisse (z.B. Vorwärts- und Rückwärtsfahren) zu zwei Anstößen geführt haben. So urteilte das AG Traunstein am 27.11.2013, Aktenzeichen 311 C 1104/13. Die Klägerin hatte beim Ausparkversuch ihren BMW zunächst rückwärts gegen den Pfeiler eines Carports gefahren und blieb nach nochmaligen Rangieren beim Herausfahren mit dem vorderen linken Kotflügel an der Stahlsäule hängen. Diesen Verlauf nahm der Kaskoversicherer zum Anlass zwei separate Unfälle abzurechnen.
Ist eine Corona Sonderzahlung pfändbar?
14.01.21 - Rechtsanwalt Thomas FickDas AG Zeitz hat die Corona Sonderzahlung in 2 Entscheidungen für unpfändbar angesehen.Von der gesetzlichen Regelung ist das jedoch nicht eindeutig.Gemäß § 850 Abs. 4 ZPO sind zunächst alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf ihre Benennung pfändbar.Gemäß§ 850 a ZPO ergibt sich auch keine generelle Unpfändbarkeit.Dort sind auch Weihnachtsgeldzahlungen in gewissem Umfange pfändbar.Das AG hat mit dem Sinn und Zweck der Coronahilfe argumentiert.Ausgestritten ist das wohl noch nicht. AG Zeitz vom 10.08.2020 5 M 837/20 AG Zeitz vom 02.09.2020 5 M 222/20
Schadenersatz für Holzvergaser-Pellets-Solarheizungskessel abgelehnt
11.01.21 - Rechtsanwalt Thomas FickEin Kunde verlangte mit seiner Klage beim LG Mühlhausen 10.365,00 Euro als Schadenersatz für eine seiner Meinung nach mangelhaft installierte Holzvergaser-Pelletsheizung. Der Kläger ließ den Mangel an der thermischen Ablaufsicherung von einem anderen Heizungsbetrieb beheben ,ohne seinen Vertragspartner die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.Der vom Gericht bestellte Sachverständige konnte nicht mehr feststellen,ob der Mangel der thermischen Ablaufsicherung bereits bei der Abnahme der Werkleistung bestand oder erst durch den Reparaturversuch des 2.Heizungsfachbetriebes entstanden ist. Fazit: Der Kunde ist zu schnell gesprungen, er hat die Nachbesserung vereitelt. LG Mühlhausen 3 O 237/18 vom 11.11.2020 ( noch nicht rechtskräftig)
Anerkenntnis des Vermieters bei Erforschung einer Mangelursache?
4.01.21 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDer Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 23.09.2020, dass eine umfangreiche Erforschung der Ursache eines durch den Mieter angezeigten Mangels kein Anerkenntnis des Vermieters dahingehend darstellt, dass tatsächlich ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt. Im Fall ging es um eine Geruchsbeeinträchtigung, welche wohl von einem Textilboden herrührte. Der Mieter minderte die Miete und kündigte das Mietverhältnis. Der Vermieter verlangte klageweise die Zahlung des Mietrückstandes. Will ein Mieter, der die ihm zum Gebrauch überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat, wegen eines Mangels der Mietsache eine geringere als die vereinbarte Miete zahlen oder sich durch eine Kündigung vom Mietverhältnis lösen, trage er nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die ihm zukommende Tatsache der Existenz dieses Mangels. Weil allerdings nicht jede Beeinträchtigung in gemieteten Räumen zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führe, müsse der Mieter darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass eine spürbare und das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigende Belastung vorliege. Der Vermieter hatte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz“ angeboten, den gesamten Boden bei Nachzahlung der geminderten Miete auszutauschen, um den bestehenden Streit über das Vorliegen eines Mangels zu beenden. Damit sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden,...
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Recht auf ein faires Verfahren im OWI-Bereich
4.01.21 - Rechtsanwalt Alexander HeinzDas Bundesverfassungsgericht entschied am 12.11.2020, dass Betroffene eines Bußgeldverfahrens auch Rohmessdaten der betreffenden Messgeräte einsehen dürfen. Ansonsten sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Gericht gab damit einer Verfassungsbeschwerde statt, die den Zugang zu Informationen im Bußgeldverfahren betraf, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betroffene hatte im Bußgeldverfahren unter anderem die Lebensakte des verwendeten Messgeräts, den Eichschein und die sogenannten Rohmessdaten einsehen wollen, die nicht in der Bußgeldakte waren. Die Behörde, das Amtsgericht sowie auch später das Oberlandesgericht verwehrten dies. Das AG hatte argumentiert, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem zum Einsatz gekommenen Messgerät um ein sogenanntes standardisiertes Messeverfahren handele. Die Richtigkeit der Messung sei damit indiziert, so das AG. Auch das OLG verwarf die Rechtsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die Entscheidungen dem Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben. Bei standardisierten Messverfahren seien die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts im Regelfall reduziert. Es müsse zwar nicht...
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