Der Keller des Grauens

14.12.20 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

oder wie man als Geschäftsführer die Gesellschafter einer GmbH zumindest in Corona-Zeiten nicht ärgern kann, verdeutlicht ein aktueller Beschluss aus Frankfurt/Main.  Geschäftsführer dürfen in einer GmbH relativ weitreichende Entscheidungen treffen und nach außen agieren. Umso wichtiger sind dann für die Gesellschafter die ihnen kraft Gesetzes zur Kontrolle der Geschäftsführung zustehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Wahrnehmung dieser Rechte schmeckt nicht jedem Geschäftsführer, sei er externer oder selbst Gesellschafter. Natürlcih kann man diese Rechte nur in engen Grenzen beschneiden, weshalb man dann durchaus versucht ist, die geforderte Einsicht in die Geschäftsunterlagen den Einsichtnehmenden bestmöglich zu erschweren. Im entscheidenden Fall musste sich eine Gesellschafterin die Einsichtsrechte für mehrere Geschäftsjahre sogar gerichtlich erstreiten. Die Einsicht für sich und zwei Bevollmächtigte wurde dann auch gewährt, allerdings in einem 13qm großen Kellerraum, der nicht nur mit Kartons zugestellt war, sondern auch mit zahlreichen Möbeln. An Abstand oder hinreichendes Lüften war nicht zu denken. All das fand im Mai 2020 statt. Erklärtes Ziel war wohl der Abbruch, der dann auch prombt folgte. Nicht bedacht wurden dann wohl die Ordnungsmittelverfahren gegen die GmbH, die sowohl vor dem Land-...

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Kürzere Kündigungsfrist für Kündingung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH

18.11.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung für die Kündigung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH die Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB als ausreichend angesehen.Die Frist beträgt dann 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.Es bleibt abzuwarten ,ob der BGH hier nachzieht, da dieser bisher die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 für Arbeitnehmer für anwendbar ansah.Wäre der Geschäftsführer etwa schon länger als 15 Jahre im Amt, hätte er eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende gehabt.Das BAG hielt es auch nicht für erforderlich an den gemeinsamen Senat beider Gerichte anzurufen. Fazit: Die Entscheidung des BAG ist erstmal in der Welt .Die Gesellschafter einer GmbH dürfte es freuen,wenn sie schneller kündigen können. BAG Urteil vom 11.06.2020  2 AZR 374/19


Wichtiger Grund für Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführer

14.09.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Ein Minderheitsgesellschafter (49%) verklagte seine GmbH im Rahmen einer positiven Beschlussfeststellung.Er wollte den Mehrheitsgesellschafter, der über 51% der Anteile verfügt,als Geschäftsführer abberufen lassen.Er wollte eine Abberufung aus wichtigem Grund durchsetzen.Der Mehrheitsgesellschafter stimmte gegen seine Abberufung.Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot.Trotz dieses Stimmverbotes hat der BGH es als unschädlich angesehen, da der Kläger als Minderheitsgesellschafter es nicht bewiesen hat,dass tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt des Beschlusses vorlag.Er behauptete Verfehlungen, die über 3 Jahre zurücklagen.Seine Klage wurde sowohl vom Landgericht, als auch vom OLG  abgewiesen. Fazit: Wenn ein abstimmungserhebliches Stimmverbot in Frage steht, kommt es im Rechtsstreit allein auf das tatsächliche Vorliegen eines wichtigen Grundes an. BGH vom  04.04.2017 II ZR 77/16


Gesellschaftsbeteiligung auf Zeit – Managermodell

27.04.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

In Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die es Gesellschaftern erlauben, einen Mitgesellschafter  ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sogenannte “Hinauskündigungsklausel” nach § 138 Abs.1 BGB nichtig.Der BGH hat jedoch eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel dann für wirksam angesehen,wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist.Das ist dann der Fall,wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwertes zu zahlen hat.Ferner muß gewährleistet sein,daß er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung seinen Geschäftsanteil zurückzuübertragen hat. Fazit. Ein “Managermodell” hat der BGH für sachlich gerechtfertigt gehalten. BGH vom 19.05.2005   II AZR 173/04


Abberufung eines Geschäftsführers

8.04.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen kann er gegen die Abberufung jederzeit einstweiligen Rechtsschutz beantragen,sofern Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund dargestellt werden können.Inhaltlich richtet sich der Anspruch auf Zugang zu den Geschäftsräumen,Einsicht in Unterlagen oder auf die Fortführung bestimmter Tätigkeiten.Es kann auch die Anmeldung zur Eintragung der Abberufung ins Handelsregiser untersagt werden.Ein Fremgeschäftsführer kann dagegen einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abberufung nur beantragen, wenn der Beschluss nichtig ist. Fazit: Die Abberufung eines Geschäftsführers sollte auf jeden Fall gut vorbereitet werden.


Coronakrise und GmbH Geschäftsführer

1.04.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Durch die aktuelle Krise geraten viele bislang völlig seriös und vernünftig geführte GmbH`s in finanzielle Schwierigkeiten.Die strenge 3 Wochenfrist zur Insolvenzantragstellung für den Geschäftsführer wurde mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona Pandemie vom 27.03.2020 bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.Dies gilt aber nicht,wenn der Insolvenzgrund nichts mit der Coronakrise zu tun hat.Trotzdem ist erst einmal eine Erleichterung für GmbH Geschäftsführer geschaffen.Der Gesetzgeber hat auch vereinfachte Gesellschafterbeschlüsse zugelassen.Abweichend von § 48 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform  oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Fazit: Hoffentlich gelingt vielen der Gang durch die Krise. Nehmen sie sich Zeit zum Querdenken und gehen sie neue Wege.


CORONA – Dürfen sich Gesellschafter einer GmbH überhaupt noch treffen?

27.03.20 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Die aktuelle Situation hat Auswirkungen auf nahezu alle Bereichen des Lebens. Auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht stellen sich fragen, ob derzeit überhaupt noch wichtige Entscheidungen gemeinsam in Gesellschafterversammlungen abgehalten werden dürfen. Man hört ja immer nur von Versammlungs- und Kontaktverboten. Für Thüringen lautet die Antwort „ja“, denn hier gilt ein generelles Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen nur für den öffentlichen Raum. An der Gesellschafterversammlung dürfen aber nur die Gesellschafter selbst teilnehmen und je nach Satzung auch Vertreter oder Beistände. Zu beachten ist lediglich der allgemein vorgegebene Mindestabstand von 1,5m, der bei Zusammentreffen sicherlich eingehalten werden kann. Die entsprechende Verordnung lähmt also nicht die Findung wichtiger Entscheidungen für das Unternehmen in Krisenzeiten. Kleiner Tipp: Wer als Gesellschafter seinen Mitgesellschafter nicht persönlich treffen oder Risiken minimieren will, sollte auch die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Umlaufverfahrens in Betracht ziehen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es danach nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. Wer die Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 lesen möchte, kann...

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Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

2.03.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Ab dem 01.03.2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz wirksam. Das Gesetz geht jetzt von einem einheitlichen Fachkräftebegriff aus. Fachkraft ist sowohl ein Hochschulabsolvent, als auch ein Mensch, der einen qualifizierten Berufsabschluss erworben hat. Es wird ein Paradigmenwechsel vollzogen. Jetzt ist jede Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt, es besteht lediglich ein Verbotsvorbehalt gemäß § 4a AufenthaltsG. Auf die bislang übliche Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit wird verzichtet. Es besteht auch die Möglichkeit zur Einreise für die Dauer von 6 Monaten zur Arbeitsplatzsuche gemäß  § 20 AufenthaltsG. Auch ein ausländischer Azubi kann erleichtert einreisen zur Berufsausbildung gemäß §16 AufenthaltsG. Fazit: Die Firmen haben jetzt eine Rechtssicherheit zur gezielten Anwerbung von Fachkräften.


Neues Gesetz schützt das Geschäftsgeheimnis

31.01.20 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Am 26.04.2019 ist das neue Geschäftsgeheimnisgesetz mit 23 Paragrafen in Kraft getreten. Bislang erfolgte der strafrechtliche Schutz über § 17 UWG. Geschäftsgeheimnisse sind Unternehmensinterna`s wie Kunden-und Lieferantenlisten, Produktionsmethoden, Rezepte, Muster und Prototypen aber auch Informationen über Werksschließungen und Pesonalabbau. Unternehmer sollten künftig dafür sorgen, dass ihre speziellen Geschäftsgeheimnisse klar definiert werden. Pysische Zugangsschranken etwa durch Passwörter, Chipkarten, Blockieren externer Speichermöglichkeiten (USB Stick) sollten bedacht werden. Gerade auch sinnvolle arbeitsrechtsrechtliche Regelungen müssen im Hinblick auf die neue Gesetzeslage vereinbart werden. Fazit: Es gibt viel zu tun um Schaden vom Unternehmen fernzuhalten.


Erste Berechnung des Handelsvertreter-Ausgleichs bindend

9.12.19 - Rechtsanwältin Stephanie Has

Haben die Vertragsparteien die genaue Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89 b HGB einem Software-Programm überlassen, so ist nach dem Urteil des LG Hamburg vom 12.03.2019 -Az. 322 O 34/19 der Betrag für beide Seiten bindend. Auch wenn den Parteien im Zeitpunkt der Berechnung sowohl die Berechnungsmaßstäbe, als auch die Berechnungsformeln, als auch die in die Formel einzusetzenden Beträge bekannt gewesen sind und die sodann vorzunehmende Berechnung jedoch derart kompliziert ist, dass dafür ein Software-Programm erforderlich war, so ist eine persönliche Nachrechnung durch die Parteien nicht erforderlich. Dass dieses Software-Programm fehlerhaft war oder fehlerhaft bedient wurde, ist ein Fehler, welcher in den Verschuldensbereich des Unternehmes fällt. Eine für den Handelsvertreter dadurch vorteilhafte Berechnung ist für das Unternehmen bindend. War der Fehler daher für beide Seiten nicht auf den ersten Bick erkennbar, so ist der errechnete Betrag für den Handelsvertreter auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einklagbar. Maßgebend ist deshalb die Erkennbarkeit. Die Parteien haben den Betrag beidseitig akzeptiert, so dass diese sich konkludent auf das Ergebnis dieser Abrechnung geeinigt haben. Fazit: Der Handelsvertreter hatte auch einen Anspruch auf den...

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