Gesellschaftsbeteiligung auf Zeit – Managermodell
27.04.20 - Rechtsanwalt Thomas FickIn Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die es Gesellschaftern erlauben, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sogenannte „Hinauskündigungsklausel“ nach § 138 Abs.1 BGB nichtig.Der BGH hat jedoch eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel dann für wirksam angesehen,wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist.Das ist dann der Fall,wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwertes zu zahlen hat.Ferner muß gewährleistet sein,daß er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung seinen Geschäftsanteil zurückzuübertragen hat. Fazit. Ein „Managermodell“ hat der BGH für sachlich gerechtfertigt gehalten. BGH vom 19.05.2005 II AZR 173/04
Kosten für Feuerwehreinsätze
15.04.20 - Rechtsanwalt Alexander LamczykEin alltäglicher Fall auf deutschen Autobahnen, den man häufiger beobachten kann. Ein Auto bleibt auf dem Standsstreifen mit einem Motorschaden stehen, am Fahrbahnrand stehen ein oder mehrere Personen und warten auf den Abschlepper. So alltäglich, so unspektakulär. Eine Nuance bekommt der Fall dadurch, dass anscheinend ein übereifriger Verkehrsteilnehmer die Situation missversteht und telefonisch bei der Rettungsleitstelle einen tatsächlich nicht bestehenden Fahrzeugbrand meldet. Folge ist, die zustädnige Feuerwehr rückt aus und muss am Einsatzort unverrichteter Dinge wieder abziehen. Unschöne Folge für den Liegengebliebenen, der für den Feuerwehreinsatz überhaupt nichts konnte: Er sollte nach Meinung der Gemeinde die Kosten von mehreren hundert EURO tragen. Das muss er nicht, entschied das VG Gera. Nach dem Gesetz müssen im Rahmen von Feuerwehreinsätzen zwei Ebenen voneinander getrennt betrachtet werden. Ob die Feuerwehr anhand der (un-)bekannten Faktenlage ausrücken muss, entscheidet sich mit Blick in die ungewisse Zukunft (es könnte ein Notfall bestehen). Die Kostenpflicht entscheidet sich aber rückblickend. Man muss also fragen, ob eine Gefahr tatsächlich vorgelegen hat. Ist das nicht der Fall und hat der Liegenbleiber über das bloße Liegenbleiben nichts veranlasst, muss er auch die...
weiterlesen
Abberufung eines Geschäftsführers
8.04.20 - Rechtsanwalt Thomas FickWird ein Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen kann er gegen die Abberufung jederzeit einstweiligen Rechtsschutz beantragen,sofern Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund dargestellt werden können.Inhaltlich richtet sich der Anspruch auf Zugang zu den Geschäftsräumen,Einsicht in Unterlagen oder auf die Fortführung bestimmter Tätigkeiten.Es kann auch die Anmeldung zur Eintragung der Abberufung ins Handelsregiser untersagt werden.Ein Fremgeschäftsführer kann dagegen einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abberufung nur beantragen, wenn der Beschluss nichtig ist. Fazit: Die Abberufung eines Geschäftsführers sollte auf jeden Fall gut vorbereitet werden.
Neuigkeiten im Mietrecht aufgrund COVID-19- Pandemie
3.04.20 - Rechtsanwalt Martin WeißenbornDer Bundestag hat aufgrund der COVID-19- Pandemie folgende mietrechtlichen Regelungen geschaffen: Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstückee oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit der Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19- Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19- Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.Gleiches gilt für Pachverhältnisse. Bei mietrechtlichen Fragen sind wir telefonisch sowie per E-Mail für Sie erreichbar.
Coronakrise und GmbH Geschäftsführer
1.04.20 - Rechtsanwalt Thomas FickDurch die aktuelle Krise geraten viele bislang völlig seriös und vernünftig geführte GmbH`s in finanzielle Schwierigkeiten.Die strenge 3 Wochenfrist zur Insolvenzantragstellung für den Geschäftsführer wurde mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona Pandemie vom 27.03.2020 bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.Dies gilt aber nicht,wenn der Insolvenzgrund nichts mit der Coronakrise zu tun hat.Trotzdem ist erst einmal eine Erleichterung für GmbH Geschäftsführer geschaffen.Der Gesetzgeber hat auch vereinfachte Gesellschafterbeschlüsse zugelassen.Abweichend von § 48 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Fazit: Hoffentlich gelingt vielen der Gang durch die Krise. Nehmen sie sich Zeit zum Querdenken und gehen sie neue Wege.
Auszeit nutzen, um auch die unbequemen Dinge jetzt rechtlich sicher zu regeln
27.03.20 - Rechtsanwalt Alexander LamczykVor den unbequemen Dingen des Lebens verschließt man gerne die Augen bzw. versucht sie vor sich herzuschieben. Gemeint ist hier nicht die jährliche Steuererklärung, sondern die allgemeine rechtliche Vorsorge für den Ernstfall. Den bestehenden Ausnahmemodus sollte man als Chance begreifen, die Zeit nach der Krise zukunftssicher zu gestalten. Stichwort: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Hätten Sie gewusst, dass im Notfall weder der Partner noch der Ehegatte rechtlich befugt sind, gesundheitliche Entscheidungen zu treffen? Wer seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann, bedarf der Hilfe eines Bevollmächtigten. Nur mit den entsprechenden Unterlagen stellen Sie sicher, dass Ihr Wille beachtet wird. Stichwort: Unternehmensfortführung Haben Sie sich Gedanken dahingehend gemacht, was mit Ihrem Unternehmen oder Ihrem Vermögen passiert, wenn Sie nicht mehr da sind oder nicht mehr können. Erbengemeinschaften sind der sichere Tod eines jeden Unternehmens. Klare Rechtsnachfolgen im Unternehmen oder vorübergehende Regelungen für die Zeit der Abwesenheit verhindern den Existenzverlust und tragen dazu bei, auch der sozialen Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern nachzukommen. Stichwort: Erbfolge Bestehende Testamente prüfen! Nichts ist schlimmer, als alte Testamente aus grauer Vorzeit ungeprüft in der Schulbade liegen zu lassen. Gibt...
weiterlesen
CORONA – Dürfen sich Gesellschafter einer GmbH überhaupt noch treffen?
27.03.20 - Rechtsanwalt Alexander LamczykDie aktuelle Situation hat Auswirkungen auf nahezu alle Bereichen des Lebens. Auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht stellen sich fragen, ob derzeit überhaupt noch wichtige Entscheidungen gemeinsam in Gesellschafterversammlungen abgehalten werden dürfen. Man hört ja immer nur von Versammlungs- und Kontaktverboten. Für Thüringen lautet die Antwort „ja“, denn hier gilt ein generelles Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen nur für den öffentlichen Raum. An der Gesellschafterversammlung dürfen aber nur die Gesellschafter selbst teilnehmen und je nach Satzung auch Vertreter oder Beistände. Zu beachten ist lediglich der allgemein vorgegebene Mindestabstand von 1,5m, der bei Zusammentreffen sicherlich eingehalten werden kann. Die entsprechende Verordnung lähmt also nicht die Findung wichtiger Entscheidungen für das Unternehmen in Krisenzeiten. Kleiner Tipp: Wer als Gesellschafter seinen Mitgesellschafter nicht persönlich treffen oder Risiken minimieren will, sollte auch die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Umlaufverfahrens in Betracht ziehen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es danach nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. Wer die Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 lesen möchte, kann...
weiterlesen
Neues zum Widerrufsrecht
27.03.20 - Rechtsanwalt Alexander LamczykWieder einmal zeigt sich, dass die Hürden für inhaltlich korrekte Widerrufsbelehrungen immer höher gelegt werden und sich die Formalien allein an europarechtlichen Vorgaben messen lassen müssen. Auch die zahlreichen Versuche des nationalen Gesetzgebers für Rechtssicherheit zu sorgen, tragen nicht immer die gewünschten Früchte. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es bei Verbraucherkreditverträgen nicht ausreicht, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist. Nahezu gebetsmühlenartig widerholt der EuGH, dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Als besonders kritisch erachteten die Richter eine deutsche Regelung, wonach in den Widerrufsbelehrungen auf eine gesetzliche Norm verwiesen, die wiederum auf eine andere Vorschrift verwies. Die sog. Kaskadenverweisung führte nach Auffassung des Gerichts dazu, dass der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der von ihm...
weiterlesen
Wichtige Information für alle Mandanten – Wir sind durchgängig erreichbar
23.03.20 - Rechtsanwalt Alexander HeinzWerte Mandanten, den Vorgaben von Bund und Land entsprechend, bitten wir Sie bis auf weiteres, IHRE Anliegen ausschließlich per Telefon, E-Mail und Fax an uns zu richten. Nur in dringenden, unaufschiebbaren Einzelfällen sind nach Absprache persönliche Gesprächstermine möglich. Selbstverständlich stehen wir Ihnen weiterhin als zuverlässiger starker Berater und Vertreter zur Seite. Auch in Krisen-Zeiten dürfen Sie sich auf uns verlassen. Unser Anspruch ist es, jedes Ihrer Anliegen mit der gebotenen Sorgfältigkeit zu bearbeiten. Unser Büro ist weiterhin durchgängig besetzt. Innerhalb der Bürozeiten von Montag bis Donnerstag08.00 Uhr – 17.00 Uhr Freitag08.00 Uhr – 15.00 Uhr erreichen Sie uns Per Telefon: 03601 85123 Per FAX: 03601 851244 Per Mail: kanzlei@fhr-anwaelte.de Besuchen Sie uns im Internet unter: www.fhr-anwaelte.de
Falsche Kundenangaben führen nicht zur Haftung des Versicherungsmaklers
13.03.20 - Rechtsanwältin Stephanie HasHat der Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet, so haftet der Versicherungsmakler, welcher die Versicherung vermittelt hat, nicht auf Schadensaersatz, wenn das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktritt. Das OLG Braunschweig hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass der Versicherungsmakler nicht haftet, wenn die unvollständigen Angaben für ihn nicht erkennbar waren und er auf seine Pflicht hingewiesen habe, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Insbesondere ist der Versicherungsmakler nicht verpflichtet gewesen, die vom Kunden zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe zu überprüfen. Der Kunde habe im Hinblick auf die Gesundheitsfragen zwar angegeben, dass er Rückenbeschwerden habe, jedoch nicht, dass er wegen der Erkrankung auch 13 Wochen arbeitsunfähig war. Dem Kunden steht daher kein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler zu. OLG Braunschweig (Az.: 11 U 94/18)